78
16. Die Leiter (Direktoren, Rektoren, erste oder einzige Lehrer) von im
Fürsteulum bestehenden öffentlichen Schulen mit Einschluß der Fork-
bildungsschulen
a. wie unter a und b zu Nr. 15,
b. von der bevorstehenden Vorladung oder Vorführung von Schülern
oder Schülerinnen zu strafrichterlichen Verhandlungen oder zur Ver-
büßung von Freiheitsstrafen.
Greiz, den 14. Dezember 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
37. Verordnung
vom 18. Dezember 1916
zur Ansführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Geseöbl. S. 524)
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. No-
vember 1916 (Zentralblalt für das Deutsche Relch S. 114).
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916
im Anschluß an die Regierungsverordonung vom 26. März 1914 (Gesetzsammlung
S. 30) verordnet, was folgt:
5 1.
Die Veranlagung der Besitzsteuer erfolgt durch die für die Veranlagung
der Einkommen= und Vermögenesteuer zuständigen Behörden.
n denjenigen Jahren, in denen beide Veranlagungen zusammentreffen, ist
das Versahren zu verbinden.
5 #2.
Die Vorbereitung der Veranlagung liegt dem Fürstlichen Steueramt in
Greiz als Vesitzsteuerami ob. Es kann sich der Mitwirkung der Gemeindevorstände
bedienen