79
83.
Die Aufstellung der Besitzsteuerlisten gemäß § 4 fg. der Ausführungsbe=
stimmungen des Bundesrats und die im § 7 dieser Ausführungsbestimmungen be-
zeichneten Benachrichtigungen erfolgen durch das Besibsteueramt.
Die Besißsteuerlisten sind nach Veranlagungsbezirken getrennt anzufertigen.
Die für die Staatesteuerveranlagung gebildeten Bezirke sind zugleich auch Veran-
lagungsbezirke für die Besihstener.
Die Bestimmungen des § 32 des Einkommensteuergesezes sinden für die
Zuteilung der im Fürstentum Besitzsteuerpflichtigen zu den einzelnen Bezirken sinn=
gemäße Anwendung.
Als Unterlage für die Aufstellung der Besitzsteuerlisten dienen die Ein-
kommen= und Vermögenssteuerkataster für das letzte, der Besitsteuerveranlagung
vorangegangene Steuerjahr.
In die Vesißsteucrlisten sind alle Personcn aufzunchmen, welche die Vor-
aussetzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllen und mit cinem steuerbaren
Vermögen von mindestens 20 000 Mk. veranlagt sind oder von denen anzunchmen
ist, daß ihr stenerbares Vermögen mindestens 20 000 Mk. beträgt.
Stellt sich bei der Einschälung heraus, daß Personen, die nach § 5 fg. der
Ausführungsbestimmungen des Vundesrats in die Besißstenerliste einzutragen sind,
darin fehlen, so hat der Vorsitzende der Einschähungskommission die Aufnahme zu
bewirken und, daß dies von ihm geschehen ist, zu bemerken.
4
Die öffentliche Aussorderung und die besonderen Aufforderungen zur Abgabe
der Besigstenererklärungen (8§ 14, 15 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats)
erläßt das Besitzsteueramt.
86.
Die im § 15 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats be-
zeichneten Schriftstücke (Vordrucke für die Besitzsteuererklärungen, Abdrucke der öffent-
lichen Bekanntmachung, Aufforderungen) sind durch die Gemeindevorstände zuzustellen
(zu vgl. Reg-Verordnung vom 18. Dezember 1912, insbesondere § 1 Absah 1).
Die erfolgten Zustellungen sind in Listen zu beurkunden. Die Zustellungslisten
sind nach Beendigung des Zustellungsgeschäfts dem Besitsteueramte mit einzusenden.
6
Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärungen wird die Zeit vom
2. bis 25. Januar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres bestimmt.
Für Steuerpflichtige, die Inhaber eines unter § 28 Abs. 2 des Besitzsteuer=
gesetzes fallenden Betriebes sind und die ihrer Besitzsteuererklärung den Abschluß
für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums zugrunde
legen, kann die Frist auf Antrag angemessen von dem Besibsteucramt verlängert
werden. In der Regel soll die Frist nicht länger als bis zum 31. März des auf
den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres ausgedehnt werden. Der späteste Termin
ist der 31. Mai des lettbezeichneten Jahres.
1½.