Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Bei der erstmaligen Veranlagung der Besitzsteuer ist mit der Besitsteuer- 
erklärung die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen 
Kriegsabgabe zu verbinden. 
87. 
Die Besitsteuererklärungen sind bei dem Gemeindevorstand einzureichen, so- 
weit aber die Steuerpflichtigen zu cinem selbständigen Nitter= oder Kammergulsbezirk 
gehören, unmittelbar an das Besitzsteueramt einzusenden. Der Gemeindevorstand 
hat den Tag des Eingangs auf den Erklärungen zu bescheinigen und sie spätestens 
bis zum 31. Junnar an das Besigsteucramt weiterzugeben. 
658. 
Denjenigen Personen, die erst nach Erlaß der allgemeinen Aufforderung 
zur Besihstenererklärung in die Besitsteuerliste aufgenommen werden, können un- 
mittelbar vom Besihsteneramt die im § 15 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats bezeichneten Schriftstücke mit der Aufforderung zur Einreichung der 
Besitzsteuererklärung binnen einer auf mindestens 2 Wochen zu bemessenden Frist 
zugestellt werden. 
809. 
Das Besihsteueramt hat die Angaben in den Bestbstenererklärungen zu prüfen 
und als Veranlagnne bezw. Steuerbehörde im Sinne der 88 55, 56, 57, 66, 61, 
62, 63 des Besitssteuergesetzes nötigenfalls die erforderlichen ni'e anzu- 
stellen. Die in den genannten 89 bezeichneten Befugnisse stehen auch der Ein- 
schägungskommission zu. 
*s 10. 
Die Einschätzungskommission hat die in Spalte 3, 4, 5, 7, 9, 11, 14 der 
Besitsteuerliste bezeichneten, das Besitzsteneramt die übrigen 4% den Velhsstener= 
listen erforderlichen Feststellungen zu treffen und Berechnungen anzustellen sowie 
den Steuer= oder Feststellungsbescheid zu erteilen. 
Mußte im ordentlichen Einschätzungsverfahren die Veranlagung einzelner 
Besitzsteuerpflichtiger aus irgendwelchen zwingenden Gründen unlerbleiben, so ist 
dies vom Vorsihenden der Einschätzungskommission in der letzten Spalte der Besitz- 
steuerliste anzumerken. Die ausgesetzten Veranlagungen sind ausserdem auf der 
Titelseite der Besitzstenerliste zu verzeichnen. Das Besitzsteueramt hat dafür Sorge 
zu tragen, daß die nicht veranlagten Personen nachträglich veranlagt und in die 
Zugangsliste (§ 11 der Ansführungsbestimmungen) ausgenommen werden. 
Fs diese ausgeseen Veranlagungen sowie für die auf Grund von 8 38 
Absatz 3 Satz 2, 5 45 Satz 2, § 46 und § 73 Saß 2 des Besitzsteuergesetzes 
vorzunehmenden Nach- bezu- Neueranlagungen ist das Besitzsteueramt allein zuständig. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt die Fälle anzu- 
zeigen, in denen eine Nach= oder eine Neuveranlagung vorzunehmen ist.
	        
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