Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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„Oberbehörde“ im Sinne des 8 69 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats ist der Vorsitzende der Berufungskommission. 
817. 
Die nach den Vorschriften über die Zollstrafen den Zollämtern und den 
Bolldirektivbehörden ũberlragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des Verwallungs- 
strafverfahrens in Besitzsteuersachen von dem Besitzsteueramt und dem Vorsihenden 
der Berufungskommission wahrgenommen. 
*uie 
Der Jahresbetrag de„ Steuer ist in gleichen Halbjahresteilen bis 30. Sep- 
tember . 31. März zu 
leibt der *n-e der Steuer unter 5 M, so ist der Jahresbetrag 
der ien auf einmal bis 30. September zu eutrichlen. 
Die Einzelbeträge der Steuer sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Rest des ganzen Er- 
hebungszeitraums im voraus zu bezahlen. 
e Erhebung der Besihsteuer erfolgt in der Stadt Greiz durch den Ge- 
meindevorstand, im übrigen durch die Bezirkssteuereinnahmen für ihre Bezirke. 
Den Hebestellen werden die ersorderlichen Vordrucke zu den Uebersichten 
nach § 80 der Ansführungsbestimmungen durch Fürstliche Landesregierung zugehen. 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung bezgl. der Besipsteuer 
Ö75 de für die Staatseinkommenstener zuständigen Vollstreckungsbehörden (8 33 
3 der Regierungsverordnung vom 28. August 1912 zur Ausjührung der 
#Atonnwefheegielung, 
Anträge auf Erstattung zu unrecht bezahlter Besitzsteuer (§ 69 Abs. 3 des 
Ausführungsbestimmungen) sind bei dem Besitzsteneramt zu stellen und von diesem 
Fürstlicher Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen. 
8 109. 
Nach § 64 des Becitzsteuergesezes dürfen die Besitzsteuererklärungen und 
die sonstigen Verhandlungen im Veranlagungsverfahren nur zur Keuntnis der durch 
Eid zu ihrer Geheimhallung Verpflichteten gelangen. 
Es sind deshalb zu den hier bezeichneten Geschäften der Veranlagung nur 
eidesmündige Personen heranzuziehen und letztere, wenn sie noch nicht eidlich ver- 
pflichtet sind, durch ihre vorgesetzten Behörden zur Geheimhaltung aller dieustlich 
erlangten Kenntnisse über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse 
der Steuerpflichtigen eidlich zu verpflichten.
	        
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