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8 20.
Die Abrechnung über den Ertrag der Besitzsteuer mit der Reichshauptkasse
erfolgt durch die Fürstliche Landeskasse.
Greiz, den 18. Dezember 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
36. Verordnung
vom 18. Dezember 1916
zur Ausführung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. Seite 561) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats vom 30. November 1916 dentralblatt für das
Deutsche Reich S. 461 flg.)
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird kraft Höchster Vollmacht zur Ausführung des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni
1916 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30. November 1916
verordnet was folgt:
81.
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für
die Veranlagung und Erhebung der Besigsteuer zuständigen Behörden.
Die Veranlagung der Kriegsabgabe ist mit der erstmaligen Veranlagung
der Besibsteuer zu verbinden, soweit nicht im Falle des § 12 des Kriegssteuerge-
setzes eine frühere Veraulagung Mmöglich ist.
Die Anserlinung der Krichsstenerlssen liegt dem Besizstencram nach Maß-
gabe der 88 5 gen des Bundesrats ob.
Die 8 un- "u mit Ausnahme von Absat 5 der Verordnung vom heutigen
Tage zur Ausführung des Bessteuerbesehen usw. finden sinngemäße Anwendung.
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Die Aufforderung zur Abgabe der Stenererklärungen der Einzelpersonen
und zur Abgabe der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften ist mit der öffent-
lichen Aufforderung zur Abgabe der Besitsteuererklärungen zu verbinden.