Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. 
Juli 1914 bis inschieilih 26. April 1916 eingetreten ist. 
am 1. Mai 1 
b) wenn der Bilpann des Wechsels am 29. April 1916 
oder später eintritt. 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber ver- 
langen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage 
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Versangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte 
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest- 
auftrage hinter „Betrag des beigesügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Vekzugshziusen. von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
........ ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be- 
hahnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme 
und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen ues nicht gczahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder 
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vor- 
gezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, 
deren Protestfrist am 31. Jannar oder 1. Mai 1916 (AUbs. B) obläuft. 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die -enderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Januar 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
raetke.
	        
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