40. Regierungs-Verordnung
vom 21. Dezember 1916,
betreffend Maßnahmen für den Fall des Abhandenkemmens von Zu-
lassungsbescheinigungen und Führerscheinen für Kraftwagen.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird für den Fall des Abhaudenkommens von Zulassungsbescheinigungen und Führer-
scheinen für Krastwagen Folgendes bestimmt:
1.
Abhanden gekommene Zulassungsbescheinigungen und Führerscheine für Kraft-
wagen sind vom Fürstlichen Landratsamt künftig durch Bekanntmachung im Amts-
und Verordnungsblatt für ungültig zu erklären. Für diese Bekanntmachung hat
der Eigentümer des Kraftwagens eine Gebühr von 6.— Mk. zu entrichten.
2.
Weiter ist, wenn eine Zulassungsbescheinigung abhanden gekommen ist, die
bisherige Erkennungsnummer einzuziehen und auf Antrag eine andere zu erteilen.
Die Gebühr für die neue Ausfertigung sowie die Stempelkosten fallen dem Eigen-
tümer des Kraftwagens ebenfalls zur
Wird eine neue Zulissneelcemiam nicht beantragt, so gilt der Kraft-
wagen als gelöscht.
3.
An Stelle von abhanden gekommenen Führerscheinen sind neue, d. h. solche
mit neuem Dainm, augzufertigen.
Greiz, oen 21. Dezember 1916.
Furulich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.