Gemeindebezirk in mehrere Zuhlbezirke eingeteilt war, das Zählungs-
ergebnis in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk
zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Vollstäudig-
keit sind die Zäylungslisten
a) von den Gemeindevorständen des platten Landes sofort bei dem
Fürstlichen Landratsamt in Greiz einzureichen, das die Listen in
dauerhafter Verpackung bis spätestens zum 5. März an das
Thüringische Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet,
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeit-
bunkt unmittelbar und portofrei an das vorgenannte Statistische
Amt einzusenden.
7. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Wntes, die zur
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft, auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver-
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Greiz, den 13. Februar 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.