a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. — 1917 eingetreten ist,
am 31. Juli 1917
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 ein-
tritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck-
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der
Austraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post-
protestaustrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor-
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf
der Rückseite des Postprotestauftrages auszudrücken. Auch kann die Post
damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch
die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels
an jälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Postprolestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-
zeigung, nämlich do ab“. Der Zeitpunkt, von dem an
die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag, ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Feite zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Pro-
testfrilt am 31. Juli 1917 Goel. B) abläust, auf mehrere vorhergehende
age zu verteilen.
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 30. März 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung