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Bei dieser Berechnung (Absatz 1) ist bei Quellen, deren Ergebnis nach den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auf Grund einer Durchschnittsberechnung
zum Ansatze gelangt, nicht das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, sondern die
Durchschnittsberechnung maßgebend.
Rührt das Einkommen ganz oder teilweise aus der Beteiligung an einer
während des Krieges aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung her, so er-
streckt sich die Steuerpflicht auch auf den Anteil an den während des Krieges auf-
gesammelten Rückstellungen der Gesellschaft.
62.
Hat sich während des Krieges eine nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes steuerpflichtige Gesellschast in einc andere steuerpflichtige Gesellschaft umge-
wandelt oder haben sich mehrere steuerpflichtige Gesellschaften zu einer neuen Ge-
sellschaft vereinigt, so ist die neu entstehende Gesellschaft von dem Zeitpunkt ihres
Entstehens ab steuerpflichtig. Die Veranlagung erfolgt nach dem durchschnittlichen
Ergebnisse der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre, wenn
die übernehmende und die übernommene Gesellschaft zusammen mindestens drei Jahre
bestanden haben, andernfalls nach der Dauer der kürzeren Zeit des Bestehens. Soweit
in die Durchschnittsberechnung das Ergebnis von Geschäftsjahren einzustellen ist, während
die übernehmende Gesellschaft noch nicht bestanden hat, gelten die bilanzmäßigen Er-
gebnisse der übernommenen Gesellschaft als Einkommen der übernehmenden Gesellschaft.
Hot während des HKrieges eine schon bestehende struerlichige Gesellschaft
eine andere Gesellschaft oder deren Vermögen übernommen, so werden die bilanz-
mäßigen Ergebnisse, die die übernommene Gesellschaft in den für c Dunhschniul-
berechnung in Betracht kommenden Jahren erzielt hat, dem Einkommen der über-
nehmenden Gesellschaft hinzugerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die sonstigen in § 3 Ziffer
. deen Einkommensteuergesetzes bezeichneten nichtphysischen Personen entsprechende
nwendung.
Die vorstehenden Vorschriften 6 *5 und 2) kommen nur zur Anwendung,
wenn das danach berechnete Einkommen das nach den Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes zu veranlagende Einkommen üÜbersteigt.
Die Steuerpflichtigen haben die zu der Veranlagung erforderlichen Angaben
zu nachn und auf Erfordern nachzuweisen.
1 findet keine Anwendung auf die Dienstbezüge von Militärpersonen,
Neichabenen unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Hof= und Kammer=
beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten bei deren Aus-
scheiden aus dem Dienste, auf die Bezüge der Privatbeamten, welche die Friedens-
bezüge nicht erheblich überschritten haben, und auf den Verdienst der Arbeiter,
Dienstboten und Gewerbegehilfen aus dem Arbeits= und Dienstverhältnis.