Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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84. 
Unter Zugrundelegung der Vorschriften der 88 1, 2 und 3 hat auch die 
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die- 
jenigen Stenerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den 
Betrag von 100 Mk. nicht erreicht. 
7 Absatz 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berich- 
tigungen Anwendung. 
Die nach § 58 des Einkamnchsenengefet wegen Wegfalls einer Ein- 
kommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch die 
Ermäßigung Beträge der § im 1 genaunten Art der Besteuerung entgehen würden. 
Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen. 
5 6. 
Dem § 57 des Einkommensteuergesetzes tritt als Absatz 2 hinzu: In gleicher 
Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Ein- 
kommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder 
nach Wiederaushebung der Kriegsformation 
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder 
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder 
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten. 
§ 7. 
Der § 40 des Einkommensteuergesetzes wird durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs= und Rechtsmittelverfahren endgültig 
festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 zu derselben zu zahlen. 
Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb 2 Wochen nach einer 
nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen 
serneren Steuerzuschlag von 25% zu entrichten. # 
Die Festsetzung des Zuschlags (Absah 1 und 2) steht dem Fürstlichen 
Steueramt zu, gegen dessen Entscheidung innerhalb 4 Wochen die Beschwerde an 
Fürstliche Landesregierung zulässig ist. Die Festsetzung unterbleibt, wenn Umstände 
dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen. 
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der §§ 58 oder 59 
ermäßigt oder in Abgang gestellt, so tritt auch eine entsprechende Ermäßigung oder 
Absetzung des Zuschlags ein. 
Wer die ihm obliegende Steueranmeldung (8 39 des Einkommensteuerge- 
setzes) nicht ordnungsgemäß einreicht, hat gegenüber dem im Veranlagungs= und 
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