Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

18 
Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Kapitaleinkommen einen um 5 v. H. 
und im Falle des Absatz 2 dieses Paragraphen um 25 v. H. erhöhten Betrag als 
Kapitaleinkommen zu versteuern. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden 
entsprechende Anwendung. 
Der Gemeindebestenerung sind die nach Vorstehendem sich ergebenden er- 
höhten Stenersätze und swwiceiamwz zu Grunde zu legen. 
ß 22 des keisi i2 dird durch folgende Bestimmung erseßt: 
§ 40 Ubsaß 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Dezember 1911 
in der Fassung des vorstehenden uunrn sindel entsprechende Anwendung. 
Die §8 7 und 8 finden auf b 5- vorliegende Fälle unterlassener Steuer- 
erklärung, Steueranmeldung oder Vermögensanzeige im laufenden Veranlagungs- 
verfahren keine Anwendung und bewendet es bezüglich ihrer bei den Bestimmungen 
der §§ 40 E-St.-G. und 22 Verm.-St.-G. alter Fassung. 
10. 
In 8 09 II Ziffer 1 des Einkommensteuergesehes vom 21. Dezember 1911 
werden die Worte: „Vor Beginn der Einschäzung“ gestrichen. 
Furstliche Landesregierung kann Ausnahmen von den Bestimmungen der 
#§8 1—6 bewilligen, wenn durch ihre Anwendung eine unbillige Härte oder eine 
mehrfache Heranziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt 
wird. 
Ermäßigungen, die auf Grund des vorstehenden Absatzes gewährt werden, 
sind auch für die kommunale Besteuerung maßgebend. 
812. 
Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, die Voraussehungen zu bestimmen, 
unter denen in den Fällen der §§ 57 und 67 des Einkommensteuergesehes und 
der 96 27 und 32 des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember 1911 von der 
Nachforderung geringfügiger Steuerbeträge abzusehen ist. 
8 13. 
Fürstliche Landesregierung wird mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Furstliche- Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 11. Mai 1917. 
(gez.) Heinrich XXVII. 
(Siegel.) (Soez.) v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.