18
Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Kapitaleinkommen einen um 5 v. H.
und im Falle des Absatz 2 dieses Paragraphen um 25 v. H. erhöhten Betrag als
Kapitaleinkommen zu versteuern. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
Der Gemeindebestenerung sind die nach Vorstehendem sich ergebenden er-
höhten Stenersätze und swwiceiamwz zu Grunde zu legen.
ß 22 des keisi i2 dird durch folgende Bestimmung erseßt:
§ 40 Ubsaß 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Dezember 1911
in der Fassung des vorstehenden uunrn sindel entsprechende Anwendung.
Die §8 7 und 8 finden auf b 5- vorliegende Fälle unterlassener Steuer-
erklärung, Steueranmeldung oder Vermögensanzeige im laufenden Veranlagungs-
verfahren keine Anwendung und bewendet es bezüglich ihrer bei den Bestimmungen
der §§ 40 E-St.-G. und 22 Verm.-St.-G. alter Fassung.
10.
In 8 09 II Ziffer 1 des Einkommensteuergesehes vom 21. Dezember 1911
werden die Worte: „Vor Beginn der Einschäzung“ gestrichen.
Furstliche Landesregierung kann Ausnahmen von den Bestimmungen der
#§8 1—6 bewilligen, wenn durch ihre Anwendung eine unbillige Härte oder eine
mehrfache Heranziehung desselben Einkommens zur Einkommensteuer herbeigeführt
wird.
Ermäßigungen, die auf Grund des vorstehenden Absatzes gewährt werden,
sind auch für die kommunale Besteuerung maßgebend.
812.
Fürstliche Landesregierung ist ermächtigt, die Voraussehungen zu bestimmen,
unter denen in den Fällen der §§ 57 und 67 des Einkommensteuergesehes und
der 96 27 und 32 des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember 1911 von der
Nachforderung geringfügiger Steuerbeträge abzusehen ist.
8 13.
Fürstliche Landesregierung wird mit der Ausführung dieses Gesehes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Furstliche- Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 11. Mai 1917.
(gez.) Heinrich XXVII.
(Siegel.) (Soez.) v. Meding.