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10. Verordnung,
die Viehzählung am 1. Juni 1917 betreffend.
. Auf Anordnung des Bundesrats findet am 1. Juni 1917 eine Vieh-
zählung statt. Ueber die Ausführung wird folgendes verordunet:
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine.
Die Zählung geschieht gemeindeweise mit Zählungslisten durch den
Gemeindevorstand. Diesem bleibt überlassen, sich dabei der Gemeinde-
beamten zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Ge-
meindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Anzahl
von Bichlbeirken zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevor-
tänden zu
.Die Zählungslisten sind am 1. Juni d. J. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betraunten Personen das zu zählende Vieh
von Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen.
. Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevor-
stand zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Be-
obachtung dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zäh-
lungsliste abgedruckten Anweisung anzuhalten. Die Zähler haben die
von ihnen ausgefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben
und spätestens bis zum 2. Juni an den Gemeindevorstand abzuliefern.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständig-
keit und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der
Gemeindebezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungs-
ergebnis in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeinde-
bezirk zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Nichtigkeit und Voll-
ständigkeit sind die Zählungslisten
u. von den Gemeindevorständen des platten Landes sofort bei dem
Fürstlichen Landratsamt in Greiz einzureichen, das die Listen in
dauerhafter Verpackung bis spätestens zum 5. Juni an das Thü-
ringische Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet,
b. von den Gemeindevorständen der Städte zum gleichen Zeitpunkt
unmittelbar und portofrei an das vorgenannte Statistische Amt
einzusenden.
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten
zu prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevor-
4 haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes,