Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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die zur Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgsältig 
und mit größter Beschleunigung zu entsprechen. 
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Vieh- 
zählung macht, wird mit Gefängnie bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen 
Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate ver- 
fallen erklärt werden. 
Greiz, den 12. Mai 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
11. Mnn EKWM. 1 4. 
14. Mai 1 
betreffend die Erheonen eines Zaldllege zur qriehesteuer. 
Zur Ausführung des 8 4 des Gesetes über die Erhebung eines Zuschlags 
zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 349) wird folgendes 
bestimmt: 
Ein Kriegsabgabepflichtiger, der 7 durch die Festsetzung des Zuschlags zur 
Kriegssteuer (§§ 1 und 2 des Gesetzes) beschwert fühlt, kann bei dem Besitzsteuer- 
amte binnen 4 Wochen von der Eröffnung der Feststellung an Beschwerde einlegen. 
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Erachtet das Besitzsteueramt die Beschwerde für begründet, so kann es ihr 
von sich aus ohne weiteres abhelfen; andernfalls hat es die Akten unter Kenn- 
zeichnung seiner Stellungnahme zu der Beschwerde Fürstlicher Landesregierung zur 
Entscheidung vorzulegen. 
Die Entscheidung Fürstlicher Landesregierung ist endgültig. 
Greiz, am 14. Mai 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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