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die zur Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgsältig
und mit größter Beschleunigung zu entsprechen.
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Vieh-
zählung macht, wird mit Gefängnie bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen
Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate ver-
fallen erklärt werden.
Greiz, den 12. Mai 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
11. Mnn EKWM. 1 4.
14. Mai 1
betreffend die Erheonen eines Zaldllege zur qriehesteuer.
Zur Ausführung des 8 4 des Gesetes über die Erhebung eines Zuschlags
zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 349) wird folgendes
bestimmt:
Ein Kriegsabgabepflichtiger, der 7 durch die Festsetzung des Zuschlags zur
Kriegssteuer (§§ 1 und 2 des Gesetzes) beschwert fühlt, kann bei dem Besitzsteuer-
amte binnen 4 Wochen von der Eröffnung der Feststellung an Beschwerde einlegen.
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Erachtet das Besitzsteueramt die Beschwerde für begründet, so kann es ihr
von sich aus ohne weiteres abhelfen; andernfalls hat es die Akten unter Kenn-
zeichnung seiner Stellungnahme zu der Beschwerde Fürstlicher Landesregierung zur
Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung Fürstlicher Landesregierung ist endgültig.
Greiz, am 14. Mai 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.