Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

23 
18. Mit Bezug auf den Antrag des Landtags, betreffend Verhandlung mit 
Fürstlicher Kammer wegen Uebernahme eines angemessenen Teils zur 
Tragung der Lasten des Staarshaushalts, haben Wir Fürstliche 
Landesregierung ermächtigt, mit Fürstlicher Kammer wegen eines Bei- 
trags zu den Lasten des Staatshaushalts ins Benehmen zu treten. 
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und 
haben zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtigen 
Taudtagsabschied 
ausfertigen lassen und unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchsteigen- 
händig vollzogen. 
Gegeben im Felde, den 8. Juni 1917. 
(#ez.) Heinrich XXVII. 
(Siegel). (agez) v. Meding. 
13. Gesetz 
vom 24. Mai 1917 
zur Abänderung des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW. 
Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz ranichsed Lera. Schein und Lobenstein, 
Regent d Fürsteniuna Reuß lleliccer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.