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erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird in Abänderung des § 3 der Regierungsverordnung vom 26. März 1903,
die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzsammlung Seite
43), in der Fassung vom 9. August 1910 (Gesetzsammlung Seite 111) verordnet,
was folgt:
Der 8 3 der gedachten Verordnung erhält mit Wirkung vom 1. Dezember
ds. Je. ab folgende Fassung:
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Beschau durch Loienseischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allge-
meine Beschau übernehmen.
a. Für die Beschau vor und nach de „Schlachten zusammen beträgt die
ung der Beschauer
ergut
1. für ein Rid 0 1.75
2. „ „ Kalb 0,65 0,60
3. „ „ Schaf 0,65 0,60
4. „, „Schwein
ohne Trichinenschau 1.10 1,00
mit Trichinenschau 1,55 1,50
5 " eine Bicge 55 5%
nen Hun
46 ache e gelten 45%4 bei ——–x ohne — Lebend-
beschau.
b. Für die Wiederholung der Lbembeschan oder für letztere allein ohne
nachfolgende Fleischbeschau beträgt? ie
*5
ark
Verglliung der Beschauer
Mark
1. für ein Rind wr 0.40
2. „ „ Kalb 0.35 0.30
3. „Schaf 0,35 0,30
4.„ „ Schwein 0,35 0,30
5. „, eine Ziege 3 83
6. „einen
0,30
e) Für die Ausstellung eines nicht unentgeltlich zu ui Zeugnisses
beträgt die Gebühr 50 o. ig.
Greiz, den 15. November
Fürstlich Reuß- HPloushe Landesregierung.