Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Einziger Paragraph. 
In 8 31 Absat 2 des Gemeindeabgabengesehes vom 21. Dezember 1911 
(Gesetzsammlung S. 123) werden in Satz 1 das Wort „örtlichen“ und der dritte 
Satz „Unbeschadet — bis — ermächtigt werden“ gestrichen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 24. Mai 1917. 
(gez.) Heinrich XXVI. 
(Siegel). (agez.) v. Meding. 
14. Landeserbschaftssteuergesetz. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW. 
Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Ger, Säälei und Lobenstein, 
c. 
⁊ 
Regent des züclentun Reuß Niln#r Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Gegenstand der — 
Von dem folgenden, der Aeichsb hastosteuer nicht unterfallenden Erwerbe 
von Todes wegen wird eine Landeserbschaftssteuer erhoben: 
1. dem Erwerbe, der anfällt: 
#a) ehelichen Kindern und solchen Kindern, Mee die rechtliche Stellung 
ehelicher Kinder zukommt (jedoch mit Ausschluß der an Kindesstatt 
angenommenen Kinder), sowie eingekindschafteten Kindern,
	        
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