Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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In das Grundbuch eingetragene Schulden, für die der Eigentümer zugleich 
persönlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Grundstücks und kommen nur rück- 
sichtlich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in 
Anrechnung. 
Betrag der nundeperschftefenr. 
Die Landeserbschaftssteuer i7 
1. in den Fällen des 3 1 Ziffer 1 
1. für Kinder (a und b) 2 vom Hundert, 
2. für andere Abkömmlinge (e) 4 vom Hundert. 
3. für den überlebenden Ehegatten (d) 3 vom Hundert. Ist der überlebende 
Ehegatte jedoch neben Abkömmlingen zur Erbschaft berufen, so kommt 
die Steuer nur mit 2 vom Hundert zur Erhebung, insoweit der Anfall 
den gesetzlichen Erbteil von einem Vierteile (51931 B.G.B) nicht übersteigt. 
II. in den Fällen des § 1 Ziffer 2 
1. für Eltern (a) 4 vom Hundert, 
2. für Voreltern (b) 6 vom Hundert, 
3. im übrigen (c und d) ebenfalls 6 vom Hundert. 
Uebersteigt der Wert des Erwerbs den Betrag von 
50000 Mk, so wird das 
übersteigt er den Betrag von 
100000 Mk., so wird das 
50000 
200000, 
250000 „ 
300000 
350000 , 
400000 „ 
450000 „ 
500000 , 
600000 „ 
700000 „ 
300000 „ 
1900000 » 
1000000 
der im Absatz 1 bestimmten Sate 
erhoben. 
Uebersteigt der Wert des Erwerbs eine der im Absatz 2 
1½ fache, 
17/10 fache, 
15 „ „ 
» 
-e-,« 
3-10»- 
bezeichneten Wert- 
grenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz 2 anzuwendenden
	        
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