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höheren Satze und demjenigen, der vorangehenden Wertklasse nur insoweit erhoben,
als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs
gedeckt werden kann.
Befreiungen.
9
5 9.
Von der Entrichtung der Landeserbschaftssteuer befreit sind der Landesfürst
und die Landesfürstin.
"6.
Von der Landeserbschaftssteuer bleibt frei:
1.
2.
2
2
—*
ein Erwerb in Gemäßheit des § 1969 B. G. B.
die Befreiung von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht
auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch
durch den Erbfall im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die
Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen Forderung dem
Bedachten zukommenden Anfalls gedeckt werden kann,
der Erwerb, der in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus= und Küchen-
gerät besteht, wenn diese Sachen nicht zum Gewerbebetrieb oder zum
Verkaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbs dieser Art den
Betrag von 5000 Mk. nicht übersteigt. Auf den Abzug der Schulden
und Lasten von dem Werte der bezeichneten Sachen finden die Vor-
schriften des § 7 entsprechende Anwendung,
der Erwerb, der leiblichen Eltern, Großeltern und entfernten Voreltern
ansällt, soweit er in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch
Schenkung oder Uebergabevertrag zugewandt hatten,
k der Erwerb, der der Witwe, den Abkömmlingen (§ 1a—e) oder den
Eltern eines Angehörigen der bewaffneten Machl des deutschen Reichs,
der an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat oder im Kriege
gefallen oder an einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Krank-
heit vor oder innerhalb von zwei Jahren nach Friedensschluß verstorben
oder während des Krieges vermißt und in der Folge für tot erklärt
worden ist, aus dessen Nachlaß anfällt, sofern der Wert des Erwerbs
0 000 Mk. nicht übersteigt, in jedem Falle aber dann, wenn der Wert
des Nachlasses nicht über 20 000 Mk. beträgt. Uebersteigt der Wert
des Erwerbs 10 000 Mk, aber nicht 30 000 Mk, so bleibt der über-
steigende Teil zur Hälfte steuerfrei; das Gleiche wenn der Wert des
Nachlasses mehr als 20 000 Mk, aber nicht mehr als 40 000 Mk.
beträgt. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetuungen für die Anwendung
der Vorschriften unker Satz 1 in der Person des Erblassers vorliegen,