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den Erbschaftssteuerbescheid (ßz 46), die Stundung (5 47), die Zwangsvollstreckung
(5 48), die Strafen (85 49 und 50), die Umwandlung der Geldstrafen (5 52),
die Kosten (§ 53) und die Verjährung der Erbschaftssteuer (§ 54) sowie die Vor-
schrift des 8 8 und die des § 57 Absatz 3 des Reichserbschaftssteuergesetzes finden
auf die Landeserbschaftssteuer siungemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß
a) die Vorschrift des § 36 Absatz 2 sich auf die Eröffnung der Ver-
fügungen von Todes wegen durch die Amtsgerichte des Fürstentums
beschränkt,
5b) gegen die Entscheidung des Landeserbschaftssteueramts über Stundung
der Steuer (§ 47) binnen einer Frist von 2 Wochen Beschwerde bei
der Fürstlichen Landesregierung erhoben werden kann. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung. Die Fürstliche Landesregierung entscheidet
endgültig. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Absatz 2,
3 und 5 gegenwörtigen Gesetzes entsprechende Anwendung,
) die Vorschriften der szs 48 und 52 Abs. 2 nur auf Staatsangehörige
des Fürstenzums Anwendung zu finden haben und
4) in Ansehung der Verjährung (§ 54), bezüglich deren Beginnes und
deren Unterbrechung ergänzend die Vorschriften der SS# 19 und 20
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober
1899 (Gesetzsammlung Seite 25) in Anwendung zu kommen haben.
8 14.
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch ein Landeserbschafts-
steueramt geführt. Gegen dessen Steuerbescheide findet Beschwerde an die Berufungs-
kommission, die im Fürstentum für Staatseinkommen= und vermögenssteuer gebildet
ist, statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten bei dem Landes-
erbschaftssteueramt anzubringen. Es genügt auch die Anbringung bei der Berufungs-
kommission. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Ueber die Be-
schwerde entscheidet, sofern ihr nicht das Landeserbschaftssteueramt abhilft, die Be-
rufungskommission.
Verspätcte Beschwerden sind zuzulassen, wenn das Landeserbschaftssteneramt
zu der Annahme gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert
war, die Frist einzuhalten.
Die Beschwerde hat keine ausschiebende Wirkung.
Der Steuerbescheid und die auf die Beschwerde ergehende Endscheidung der
Berufungskommission müssen, sofern die Berufungskommission nicht der Beschwerde
abhilft, eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechtsmittel enthalten.
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