Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Gegen die Entscheidung der Berufungskommission kann Anfechtungsklage 
bei dem Königlich Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Dresden erhoben werden. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1912 über Verwaltungsrechtspflege 
(Gesetzsammlung Seite 68), besonders diejenigen in § 5 Nr. 5 und § 12 dieses 
Gesetzes, finden sinngemäße Anwendung. 
15. 
Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des § 13 gegenwärtigen Gesetzes 
bezw. der §§ 49 oder 50 des Reichserbschaftssteuergesetzes vorliegt und, im Falle des 
§ 50 Absatz 2 der Schuldige nicht innerhalb einer ihm gestellten Frist Zahlung 
leistet, hat das Landeserbschaftssteueramt, einerseits den Betrag der hiuterzogenen 
Steuer durch Beschluß, andererseits den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe durch 
einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der Strasprozeßordnung vom 1. Februar 
1877 entsprechenden Strafbescheid festzusetzen, falls es nicht vorzieht, die Strafver- 
folgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen. 
Gegen den Steuerfestsetzungsbeschluß findet nur Beschwerde binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen, vom Tag der Zustellung ab gerechnet, an die Be- 
rusungskommission statt, die endgültig entscheidet. 
Eine Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege ist nicht zulässig. 
Wird gegen den Strafbescheid auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so 
hat das Landeserbschaftssteucramt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen 
Bescheids angezeigt erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der 
zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen über, 
jedoch nur bis zum Betrage ihrer Erbteile. Sie haften als Gesamtschuldner in 
gleicher Weise auch für den von den Miterben zu entrichtenden Betrag. 
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren von Begehung der Hinter- 
ziehung an gerechnet. Das Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen 
Steuerbeträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginnes 
und der Unterbrechung dieser Verjährung gelten die Vorschristen der §#§ 19 und 
20 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober 1899 
(Gesetzsammlung Seite 25). 
Schenstungen unter LTebenden. 
6 10. 
Schenkungen unter Lebenden zugunsten der im § 1 Nr. 1 und, sofern sie 
10 000 M. nicht übersteigen, auch zugunsten der im § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes be- 
zeichneten Personen unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes 
wegen mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des 
Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.
	        
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