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Gegen die Entscheidung der Berufungskommission kann Anfechtungsklage
bei dem Königlich Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Dresden erhoben werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juli 1912 über Verwaltungsrechtspflege
(Gesetzsammlung Seite 68), besonders diejenigen in § 5 Nr. 5 und § 12 dieses
Gesetzes, finden sinngemäße Anwendung.
15.
Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des § 13 gegenwärtigen Gesetzes
bezw. der §§ 49 oder 50 des Reichserbschaftssteuergesetzes vorliegt und, im Falle des
§ 50 Absatz 2 der Schuldige nicht innerhalb einer ihm gestellten Frist Zahlung
leistet, hat das Landeserbschaftssteueramt, einerseits den Betrag der hiuterzogenen
Steuer durch Beschluß, andererseits den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe durch
einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der Strasprozeßordnung vom 1. Februar
1877 entsprechenden Strafbescheid festzusetzen, falls es nicht vorzieht, die Strafver-
folgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen.
Gegen den Steuerfestsetzungsbeschluß findet nur Beschwerde binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen, vom Tag der Zustellung ab gerechnet, an die Be-
rusungskommission statt, die endgültig entscheidet.
Eine Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege ist nicht zulässig.
Wird gegen den Strafbescheid auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so
hat das Landeserbschaftssteucramt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen
Bescheids angezeigt erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der
zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen über,
jedoch nur bis zum Betrage ihrer Erbteile. Sie haften als Gesamtschuldner in
gleicher Weise auch für den von den Miterben zu entrichtenden Betrag.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren von Begehung der Hinter-
ziehung an gerechnet. Das Recht des Staates auf Nachzahlung der hinterzogenen
Steuerbeträge unterliegt einer zehnjährigen Verjährung; bezüglich des Beginnes
und der Unterbrechung dieser Verjährung gelten die Vorschristen der §#§ 19 und
20 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26. Oktober 1899
(Gesetzsammlung Seite 25).
Schenstungen unter LTebenden.
6 10.
Schenkungen unter Lebenden zugunsten der im § 1 Nr. 1 und, sofern sie
10 000 M. nicht übersteigen, auch zugunsten der im § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes be-
zeichneten Personen unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes
wegen mit der Maßgabe, daß an Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des
Erwerbers die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.