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für die Landeserbschaftssteuer getroffenen Vorschriften finden auf die
Schenkungssteuer sinngemäße Anwendung.
Eine Befreiung von der Steuer tritt außer in den Fällen der 88 9 flg. ein:
1. bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer
Ausbildung oder beidemsch
die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind,
wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als
3000 Mk, sofern diese Sachen dem persönlichen Gebrauch des Beschenkten
oder seinen Familicnangehörigen zu dienen bestimmt sind.
Im übrigen wird die Stenerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form
eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
Der Anmeldung der Schenkung (§ 13 des gegenwärtigen Gesetzes in Ver-
bindung mit § 36 des Reichserbschaftssteuergesetzes) bedarf es nicht, wenn die
Schenkung von einem Gerichte oder Notar des Fürstentums beurkundet ist.
Wieder zu erstatten ist die Steuer in den unter § 56 Absat 4 des Reichs-
erbschaftssteuergesetzes angegebenen Fällen.
Schlußbestimmungen.
1
§8 17.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt ist das Landesgesetz vom 3. März 1875, die Erb-
schaftssteuer betreffend, (Gesetzsammlung Seite 19), aufgehoben, soweit diese Auf-
hebung nicht seinerzeit bereits durch das Reichserbschaftssteuergesetz erfolgt ist.
818.
Die Ausführungsbestimmungen zu dem gegenwärtigen Gesetz erläßt die
Fürstliche Landesregierung.
Gegeben Schloß Thallwitz, den 2. Juni 1917.
(Siegel.) (Gez.) Heinrich XXVI.
(#gez) v. Meding.