Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

— 249 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
—.. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. Juli 1890. S## 29. 
Inhalt: 74 Kolomal Weien: Ermächtigungen Lur Bor 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Uebereinkommen zwischen 
2. Konsulat-#esen: san esfall; # Ermächtigun g V. or. dem Deutschen Reich und mehreren auswärtigen Staaten 
nahme von Civilstands-Akten. 249 leuhe gegenseitiger Unterstützung hülfsbedürftiger See 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Vorschriften, betreffend dem 
Aenderung und Ergänzung des Regulativs für Gewerbs- 5. Militär-Wesen: Neues Gesammtoerzeichniß der zur An- 
anstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender stellung von Militäranwärtern verpflichteten Privat- 
nten * darf; — Verlängerung Der Eisenbonen 265 
ünfjährigen Lagerfrist für Weintheilungslager; — Be- i- ; 
stimmungen über Ausfuhr von Zuckerfabrikaten mit An- 6. Kolhee eesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
spruch auf Steuervergüng 250 9 .9 " 
  
  
1. Kolonial-Wesen. 
Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete — 
R.-G.-Bl. 1888 S. 75 —, des 8. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 und der Kaiserlichen Verordnung 
vom 21. April 1886 ist dem stellvertretenden Gouverneur von Puttkamer in Kamerun und im Falle 
seiner Abwesenheit oder sonstigen Behinderung dem Regierungs-Assessor Leist für den Amtsbezirk 
Kamerun, sowie dem stellvertretenden Kommissar Dr. Krabbes in Togo für den dortigen Amtsbezirk 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Per- 
sonen, welche nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle der- 
selben zu beurkunden. 
  
2. Konsulat-Wesen. 
Der Kaiserliche Vize-Konsul C. E. Gerner in Moß (Norwegen) ist gestorben. 
  
Dem Kaiserlichen Konsul zu Pretoria, von Herff, ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen die Südafrikanische Re- 
publik umfassenden Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
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