Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

b) Für Arzneimittel, die in der Anlage A, aber nicht in der Deutschen 
Arzneitaxe verzeichnet sind, gelten als Höchstpreise die Preise der vom 
deutschen Apothekerverein herausgegebenen Ergänzungstaxe mit einem 
Abschlag von 25 v. H, 
c) Für andere Arzneimittel gelten als Höchstpreise die Preise der Hart- 
mannschen Handverkaufsliste oder, wenn diese nicht mehr erscheinen 
sollte, die ortsüblichen Preise. 
2. Für Spezialiläten werden die Preise der vom Deutschen Apothekewerein 
eusestelnen Spezialitätenliste berechnet. 
3. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 Pf. 
4. Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese-abzugeben. 
5. Ist die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht angegeben, so 
ist die un der Arzneitaxe angegebene kleinste zweckentsprechende Menge zu verabreichen. 
Bei Verordnungen nach Geld ist die abgegebene Menge auf der Verordnung zu 
vermerken. 
6. Soweit in der Arzneilaxe keine besonderen Preise festgesetzt sind, kosten 
bei den Mitteln, die ohne Gesäße abgegeben werden, 50 g das Viereinhalbfache 
des 10-g-Preises. 
7. Ist für Handverkaufsmittel keine! Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Neußerlich“, „Nur verdünnt anwenden“, „Vorsicht“. 
„Gift“, „Feuergesährlich“, „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“, Augenwasser“ , 
„Zum Einreiben", „Zum Gurgeln“ , oder ähnliche, so sind die Arzueistosse in der 
im en üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. 
8. Wenn über die Bezeichnung von Arts und Menge hinaus vom .Arzte 
eine schriftliche Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, sind dafür 10 #f. zu berechnen. 
Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Gefäßen ist die Gebrauchsan- 
weisung nötigenfalls durch eine neue zu ersetzen und wiederum mit 10 Pf. zu 
berechnen. 
9. Von den Handverkaufsmitteln werden dic trockenen in Papierbeuteln, die 
mit einem J bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln ab- 
gegeben. 
Werden verwendbare reine Gesäße zur Anfnahme der Handverkaufsmittel 
zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen. 
10. Die allgemeinen Bestimmungen der deutschen Arzneitaxe oder der Er- 
gänzungstaxe gelten insoweit, als vorstehend eine Regelung für die Abgabe von 
Handverkaufsmitteln nicht getroffen ist.
	        
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