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8 4.
Bezieben die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach
§* 3 getroffene Festsehung nicht übersteigt, so können die Krankenkassen die Bezahlung
nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 R.-V.-O. mit Personen, die nicht Apo-
thekenbesitzer oder berwalter sind, niedrigere Preise vereinbart haben.
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Die Rechnungen sind vertellährlich. spätestens bis zum 15. des folgenden
Monatz, für die beiden ersten Vierkeljahre 1917 bis zum 15. Juli 1917, zuzu-
fertigen. Der Preisnachlaß ist nur dann zu gewähren, wenn die Zahlung innerhalb
Monatsfrist nach Zufertigung der Rechnung erfolgt.
5 6.
Den in § 1 Absatz 1 festgesetzten Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe
haben die Apotheken auch den Berufsgenossenschaften. Landesversicherungsanstalten
und der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu gewähren. Die übrigen Vor-
schriften des § 1 sowie die §§ 2 und 5 finden entsprechende Anwendung.
87.
Auf Arzneilieferungen an alle übrigen öffentlichen Anstalten und Kassen,
ferner an solche Vereine und Anstalten, die der öffentlichen Armenpflege dienen,
sowie für Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen einem Monat nach Zufertigung
der Rechnung von den Apotheken stets ein Preisnachlaß von mindestens 20% zu
gewähren; er ist in den Arzneirechnungen anzugeben. Die Vorschcist des § 2
sindet entsprechende Anwendung.
Von dem Preisabschlag sind die im letzten Absatz des § 1 bezeichneten
Arzueimittel ausgenommen.
68.
Diese Regierungs-Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jannar 1917 ab
an Stelle der Regiecnge- Berordnungen vom 14. Mai 1915 (G.-S. S. 35) und
4. April 1916 (G.S. S. 11).
Greiz, den 5. Juli 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.