Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

An Stelle des gitbigen Buchstabens „b“ (Sonstige Grundstücke) tritt ‚e“ 
II. Zu A Abteilung 
„a“ erhält die Infang-»anfbcninAbtcilunglnutcrnundbauf- 
geführten Grundstücken.“ 
„b“ erhält die Fassung: „auf den in Abteilung 1 unter c aufgeführten 
sonstigen Grundstücken“. 
III. Zu B Nr. 6: 
Hinter den Worten: „in welchem Bundesstaate liegen sie?" wird einge- 
fügt: „Gehören zum Nachlasse Grundstücke im Auslande und wo licgen sie?“ 
IV. B Nr. 8 erhält folgende Fassung: 
„Sind die im Nachlaßverzeichnis in Abteilung 1 unter a und d aufge- 
führeen Grundstücke innerhalb der dem Anfalle vorhergehenden fünf oder 
zehn Nre Gegenstande eines stenerflichtgen Erwerbs gewesen? — ja 
oder nei —: ..,, — innerhalb fünf oder 10 Jahren 
Bezeichnung des damaligen Erblassers 
nach Namen, Stand, WW Sterbetg und Jahr 
d diese Grundstücke chva in den beleihneien 
Zeitraum gegen Entgelt veränper worden? ja oder # 
. Wann und an wen hat die untu sattgesunden 
Eiw an lblommuinge oder Ehegatten 
V. Zu B Nr. 10: 
Die Worte „nach dem 1. Juli 1906“ konnnen in Wehfall. 
8 10. 
Die Vorschriften der 83 15 bis 22 der Ausführungsbestimmungen, betreffend 
die Ermittelung des Ertragswertes bei land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken 
finden auf Gärtnerei-Grundstücke sinngemäße Anwendung. 
Bezüglich der Ermittlung des Ertragswertes bei bebauten Grundstücken, 
die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wird folgendes 
angeordnet: 
1. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durch- 
schnittliche Jahresmiet= oder pachtertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu 
berechnen, der auf Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei 
Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder Pachtgeldern infolge 
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen 
nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeit- 
weise nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Erblasser 
selbst benutzt gewesenen oder aus einem anderen Grunde unvermietet 
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