An Stelle des gitbigen Buchstabens „b“ (Sonstige Grundstücke) tritt ‚e“
II. Zu A Abteilung
„a“ erhält die Infang-»anfbcninAbtcilunglnutcrnundbauf-
geführten Grundstücken.“
„b“ erhält die Fassung: „auf den in Abteilung 1 unter c aufgeführten
sonstigen Grundstücken“.
III. Zu B Nr. 6:
Hinter den Worten: „in welchem Bundesstaate liegen sie?" wird einge-
fügt: „Gehören zum Nachlasse Grundstücke im Auslande und wo licgen sie?“
IV. B Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„Sind die im Nachlaßverzeichnis in Abteilung 1 unter a und d aufge-
führeen Grundstücke innerhalb der dem Anfalle vorhergehenden fünf oder
zehn Nre Gegenstande eines stenerflichtgen Erwerbs gewesen? — ja
oder nei —: ..,, — innerhalb fünf oder 10 Jahren
Bezeichnung des damaligen Erblassers
nach Namen, Stand, WW Sterbetg und Jahr
d diese Grundstücke chva in den beleihneien
Zeitraum gegen Entgelt veränper worden? ja oder #
. Wann und an wen hat die untu sattgesunden
Eiw an lblommuinge oder Ehegatten
V. Zu B Nr. 10:
Die Worte „nach dem 1. Juli 1906“ konnnen in Wehfall.
8 10.
Die Vorschriften der 83 15 bis 22 der Ausführungsbestimmungen, betreffend
die Ermittelung des Ertragswertes bei land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken
finden auf Gärtnerei-Grundstücke sinngemäße Anwendung.
Bezüglich der Ermittlung des Ertragswertes bei bebauten Grundstücken,
die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wird folgendes
angeordnet:
1. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durch-
schnittliche Jahresmiet= oder pachtertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu
berechnen, der auf Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei
Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder Pachtgeldern infolge
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen
nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeit-
weise nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Erblasser
selbst benutzt gewesenen oder aus einem anderen Grunde unvermietet
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