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oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungs-
werte dieses Teils oder des unvermieteten oder unverpachteten Teils ent-
sprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem
erzielten Miet= oder Pachtzins zuzurechnen.
Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur
zu einem unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder
verpachtet gewesen, so ist der Miet= oder Pachtertrag nach dem ortsüblichen Miet-
oder Pachtzins für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu berechnen.
2. Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ½ von dem
Miet= oder Pachtertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Auf-
wand für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten dem Landeserb-
schaftssteueramte nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die
Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Erblassers
vder seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der
Steuerpflichtige für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen,
der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnle fremde
Arbeitskräfte verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten,
die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig
geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen,
für Umbauten, Erweiterungsbauten, Neubauten usw.
Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Um., Er-
weiterungs= oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Vercch-
nung des Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht.
3. Im Falle von Nr. 1 Absaßz 2 bleiben bei der Berechnung des Ertrags-
werts für bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebs-
mittel, die nicht herkömmlicherweise mit dem Grundstück mitvermietet oder
verpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind besonders
mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
Ist im Falle von Nr. 1 Absatz 2 der Steuerpflichtige zu einer zuver-
lässigen Angabe des Ertragswerts außerstande und stehen dem Landes-
erbschaftssteueramte ortsübliche Miet= oder Pachtzinsbeträge für gleiche
oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der ge-
meine Wert zugrunde zu legen.
Als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte können die allgemeinen
Steuereinschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich
nicht wesentlich grändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die Schätzung den
zur Zeit des Erbanfalls bestehenden Ertragsverhältnissen noch entspricht oder aus-
reichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den entsprechenden Ertrags-
wert zu ermitteln.