Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungs- 
werte dieses Teils oder des unvermieteten oder unverpachteten Teils ent- 
sprechender oder ein dem Zeitraum entsprechender Verhältnisbetrag dem 
erzielten Miet= oder Pachtzins zuzurechnen. 
Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur 
zu einem unwesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder 
verpachtet gewesen, so ist der Miet= oder Pachtertrag nach dem ortsüblichen Miet- 
oder Pachtzins für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu berechnen. 
2. Beansprucht der Steuerpflichtige einen höheren Abzug als ½ von dem 
Miet= oder Pachtertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Auf- 
wand für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten dem Landeserb- 
schaftssteueramte nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen und für die 
Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Erblassers 
vder seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der 
Steuerpflichtige für diese Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, 
der aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Arbeiten durch entlohnle fremde 
Arbeitskräfte verrichtet worden wären. Abzugsfähig sind nur die Kosten, 
die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig 
geworden sind, nicht dagegen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, 
für Umbauten, Erweiterungsbauten, Neubauten usw. 
Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Um., Er- 
weiterungs= oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Vercch- 
nung des Miet= oder Pachtertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
3. Im Falle von Nr. 1 Absaßz 2 bleiben bei der Berechnung des Ertrags- 
werts für bebaute Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebs- 
mittel, die nicht herkömmlicherweise mit dem Grundstück mitvermietet oder 
verpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebsmittel sind besonders 
mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. 
Ist im Falle von Nr. 1 Absatz 2 der Steuerpflichtige zu einer zuver- 
lässigen Angabe des Ertragswerts außerstande und stehen dem Landes- 
erbschaftssteueramte ortsübliche Miet= oder Pachtzinsbeträge für gleiche 
oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der ge- 
meine Wert zugrunde zu legen. 
Als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte können die allgemeinen 
Steuereinschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich 
nicht wesentlich grändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die Schätzung den 
zur Zeit des Erbanfalls bestehenden Ertragsverhältnissen noch entspricht oder aus- 
reichende Anhaltspunkte vorhanden sind, um aus ihnen den entsprechenden Ertrags- 
wert zu ermitteln.
	        
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