Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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§5 11. 
Der Erbschaftssteuerbescheid (s 24 der Ausführungsbestimmungen) ist in 
doppelter Ferkigung auszustellen; die eine Fertigung ist dem Stenerpflichtigen zu- 
zustellen, die andere zu den Akten zu wehmen. 
Die Zustellung des EbsichsistSelgei ersolgt durch das Landeserbschafts- 
steueramt unter entsprechender Anwendung der für Zustellungen von Amts wegen 
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Bei Zustellung durch einen ver- 
pflichteten Diener genügt es, wenn dieser, anstatt eine förmliche Zustellungsurkunde 
aufzunehmen, zu den Akten vermerkt, wann und an wen er zugestellt hat. 
In den Mustern 7, 8 und 12 werden hinter den Worten: „bei dem unter- 
zeichneten Erbschaftssteueramt“ die Worte: „oder bei der Berufungskommission“ 
eingeschaltet. 
In Spalte 6 und 7 der Muster 7, 8 und 12 tritt § 8 (des Landeserb- 
schaftssteuergesetzes) an Stelle von § 10 (des Reichserbschaftssteuergesetzes). 
8 13. 
Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das Landeserbschaftssteueramt vor 
Erlaß des Erbschaftssteuerbescheids einen Sachverständigen über den Wert von Nach- 
laßgrundbesitz auch in den Fällen zu hören, wo es selbst die Schätzung des be- 
treffenden Nachlaßgrundbesitzes durch einen Sachverständigen nicht für erforderlich 
erachtet, jedoch nur dann, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die durch die 
Anhörung des Sachverständigen entstehenden Kosten zu tragen. Stellt sich nach- 
träglich heraus, daß die Anhörung des Sachverständigen zur zweckentsprechenden Er- 
ledigung des Falles erforderlich war, so z1, von Beiziehung dieser Kosten abzusehen. 
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An Stelle von 8 25 und bezw. 4 § 39 Abs. 1 und 4 der Ausführungs- 
bestimmungen treten solgende Vorschriften: 
Die Einziehung und Verrechnung der Silsesienn Frfolg durch die 
Fürstliche Landeskasse. Ein Einnahmebuch (§ 39 Absatz 4 der Ausführungsbe- 
stimmungen) ist nicht zu führen. Ueber jeden Susssch ueien sowie über jede 
sonstige Verfügung, durch die die Zahlung einer Steuer angeorduct wird, erteilt das 
Landeserbschaftssteueramt nach der Eintragung der Steuer im Sollbuch (§ 39 Abs. 
2 und 3 der Ausführungsbestimmungen) der Landeskasse einen Einnahmebeleg, aus 
dem sich die Nr. des Sollbuchs, der Name des Erblassers, der Name, Stand und 
Wohnort des Zahlungspflichtigen, der Name desjenigen, an den die Zustellung des 
Steuerbescheids erfolgt ist, der Betrag der zu zahlenden Stener sowic der Tag, bis 
zu dem die Zahlung zu leisten ist, ergeben. Machen sich Rückzahlungen nötig oder 
wird die Steuer niedergeschlagen, so erteilt das Landeserbschaftssteueramt der Landes- 
kasse einen Abgangsbeleg. 
Die Landeskasse hat dem Landeserbschaftssteueramte den Tag der Einzahlung 
der Steuer sowie einer ctwaigen Rückzahlung schriftlich kurz mitzuteilen.
	        
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