Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Entsprechendes gilt, wenn die Erstattung der Steuer von Amts wegen er- 
solgt (§ 29 Absatz 2 der zusführungebestimmungen 
Im 8 31 Absah 1 der —l- munungen fällt das Wort „zuständigen“ 
und der Satz 2 fort, in §l 34 ist hinter den Worten „in einem anderen Bundes- 
staate“ einzufügen „oder im Auslande" sowie hinter den Worten „des Bundesstaates“ 
„oder des ausländischen Staates“. 
8 20. 
#5 37 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen erhält folgenden Zusatz: 
Hinsichtlich der Kosten der Afechinngellage gilt § 2 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom 25. Juli 
Greiz, den 6. Juli 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
20. Regierungs-Verordnung 
vom 7. Juli 1917 
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 25. Juni 1906, 
betreffend die Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes 
(Ges.-S. S. 34). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 25. Juni 1906, betreffend 
die Ausführung des Reichserbschaftssteuergesehes verordnet, was solgt: 
L 
Der 8 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Shschatsstnerant. ist für das Fürstentum das auf Grund von § 14 Ab- 
sab 1 Satz 1 des Landeserbschaftssteuergesetzes vom 2. Juni 1917 (Ges-S. S. 24) 
errichtete Landeserbschaftssteucramt. 
II. 
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 7. Juli 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.