Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

21. N 1 KAMUMA) 4 4. 
rvom 9. . Juli 1 
Aenderung der Postordnung vem ¾ 16 1900 betreffend. 
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. 
Oktober 1871 (R.-G.-Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenninis gebracht. 
Greiz, den 9. Juli 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Kenderung der PVostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 
1871 (Reichs- Ceiihil S. 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Neichs-Gesetzblatt S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 28. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 566), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz v unter B und C folgende 
Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgczeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Oktober 1917 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Oktober 1917 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Sahes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vocgezeigt und, wenn auch 
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.