Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
5# 8.
(Ausgegeben am 23. August 1917.)
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24. Verordnung,
die Viehzählung am 1. September 1917 betreffend.
Auf Anordnung des Bundesrats findet am 1. September 1917 eine Vieh-
zählung statt. Ueber die Ausführung wird folgendes verordnet:
.Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen
und Federvieh.
Die Zählung geschieht gemeindeweise mit Zählungslisten durch den Ge-
meindevorstand. Diesem bleibt überlassen, sich dabei der Gemeindebeamten
zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Gemeindebezirke
sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Anzahl von Zählbezirken
zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevorständen zu.
Die Zählungslisten sind am 1. September ds. Is. in der Weise auszu-
süllen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende
Vieh von Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste ein-
tragen. Haushaltungen, in denen kein Bieh gehalten wird, sind nicht in
die Listen einzutragen.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevorstand
zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Beobachtung
dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungsliste abge-
druckten Anweisung anzuhalten. Die dähler haben die von ihnen aus-
gefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben und spätesteno
bis zum 2. September an den Gemeindevorstand abzuliesern.
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