Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

56. 
6. Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Ge- 
meindebezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergeb- 
nis in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk 
zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Volständig- 
keit sind die Zählungslisten 
a) von den Gemeindevorständen des platlen Landes sofort bei dem Fürst- 
lichen Landratsamt in Greiz einzureichen, das die Listen in dauerhafter 
Verpackung bis spätestens zum 5. September an das Thüringische 
Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet, 
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeitpunkt 
unmittelbar und portofrei an das vorgenannte Statistische Amt ein- 
zusenden. 
. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände 
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur 
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung 
macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver- 
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Greiz, den 20. August 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V 
— 
## 
Cammann.
	        
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