Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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4. Stimmzettel dürfen im Wahlraum nicht ausgelegt oder verteilt werden. 
812. 
Ein Mitglied des Wahlvorstands vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dessen Namen in der Wählerliste. 
0l13. 
1. Nach Ablauf der Wahlzeit schließt der Wahlvorsteher die Wahl. 
2. Dann werden die Umschläge der Wahlurne entnommen und uneröffnet 
gezählt. Eine sich hierbei etwa ergebende Abweichung von der Zahl der erschienenen 
Wähler wird nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der Wahlniederschrift fest- 
gelegt. 
3. Hierauf wird festgestellt, wie viel gültige Stimmen abgegeben und wie- 
viel hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge ent- 
fallen sind. 4 
4. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so ist einer von 
ihnen gültig, falls alle auf denselben Wahlvorschlag lauten. Andernfalls sind alle 
ungültig. 
5. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich späterer 
Nachprüfung der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit. VBei Stimmengleichheit gibt 
der Wahlvorsteher den Ausschlag. 
6. Der Wahlvorsteher übersendet die Wahlniedeischrist, vom Wahlvorstand 
unterschrieben, mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken unverzüglich dem Wahl- 
kommissar zur Feststellung des Wahlergebnisses (8 3 Abs. 3). 
§514. 
1. Gewählt sind die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der nach s 13 
Abs. 3 auf sie entfallenden. Sünmen- Im einzelnen werden diese Stimmenzahlen 
nach einander durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt und von den sich hierbei ergebenden 
Teilzahlen so viele Kbechacnucn der Gröse nach ausgesondert, als Bewerber zu 
wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn 
entsallen. Entjällt die an kebier Stelle stehende Höchstzahl auf mehrere Vorschläge 
zugleich, so entscheidet das Los 
2. Verbundene Vorschtage werden hierbei mit der Gesamtzahl der auf sie 
entsallenden Stimmen als ein Vorschlag in Rechnung gestellt. Die ihnen zu- 
kommenden Sitze werden auf die einzelnen Vorschläge nach Abs. 1 verteilt. 
3. Für die Verteilung der einem Vorschlag zugeteilten Sitze unter die 
einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Vorschlägen 
maßgebend.
	        
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