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6 15.
1. Der Wahlkommissar macht das Wahlergebnis unverzüglich im Amts-
und Verordnungsblatt sowie in ortsüblicher Weise unter Hinweis darauf bekannt,
daß Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlußfrist
von 1 Woche bei ihm vorzubringen sind. Ueber diese Beschwerden entscheidet die
Landesregierung.
2. Außerdem setzt der Wahlkommissar die Gewählten von ihrer Wahl mit
der Aufforderung schriftlich in Kenntnis, etwaige triftige inzwischen entstandene
Ablehnungsgründe bei ihm innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche schriftlich
geltend zu machen. Wenn der Ablehnungsgrund erst später entsteht oder bekannt
wird, so läuft die Frist von da an.
3. Ueber das Recht zur Ablehnung der Wahl entscheidet die Landesregierung-
65 16.
1. Wenn ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ablehnt oder nachträglich
aus seiner Stelle ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber,
der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbun-
denen Vorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 3 hinter dem
Weggefallenen an erster Stelle berufen erscheint. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
2. Sind diese Vorschläge erschöpft, so greift der Wahlkommissar auf die
auderen Vorschläge zurück, auf deuen noch nicht gewählte Bewerber gültig vorge-
schlagen sind.
817.
Wird die Wahl für ungültig erklärt (§ 15 Abs. 1), so findet auf Grund
der alten Wählerlisten, aber neuer Wahlvorschläge eine Nachwahl nach denselben
Vorschriften wie die erste statt.
Ws 18.
Die Gemeinden tragen die Kosten der Wahl. Sie stellen insbesondere auch
die Wahlräume und Wahlurnen zur Verfügung.
519.
1. Diese Verordnung ist sofort wirksam und hat Gesetzeskraft.
2. Soweit ihr Vorschriften des bisher geltenden Rechis entgegenstehen, sind
biese aufgehoben.
Greiz, den 20. Dezember 1918.
Landesregierung Neuß ält. Linie.
W. Oberländer. A. Drechsler.