Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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6 15. 
1. Der Wahlkommissar macht das Wahlergebnis unverzüglich im Amts- 
und Verordnungsblatt sowie in ortsüblicher Weise unter Hinweis darauf bekannt, 
daß Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl binnen einer Ausschlußfrist 
von 1 Woche bei ihm vorzubringen sind. Ueber diese Beschwerden entscheidet die 
Landesregierung. 
2. Außerdem setzt der Wahlkommissar die Gewählten von ihrer Wahl mit 
der Aufforderung schriftlich in Kenntnis, etwaige triftige inzwischen entstandene 
Ablehnungsgründe bei ihm innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche schriftlich 
geltend zu machen. Wenn der Ablehnungsgrund erst später entsteht oder bekannt 
wird, so läuft die Frist von da an. 
3. Ueber das Recht zur Ablehnung der Wahl entscheidet die Landesregierung- 
65 16. 
1. Wenn ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ablehnt oder nachträglich 
aus seiner Stelle ausscheidet, so tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, 
der demselben Wahlvorschlag, oder wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbun- 
denen Vorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 3 hinter dem 
Weggefallenen an erster Stelle berufen erscheint. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 
2. Sind diese Vorschläge erschöpft, so greift der Wahlkommissar auf die 
auderen Vorschläge zurück, auf deuen noch nicht gewählte Bewerber gültig vorge- 
schlagen sind. 
817. 
Wird die Wahl für ungültig erklärt (§ 15 Abs. 1), so findet auf Grund 
der alten Wählerlisten, aber neuer Wahlvorschläge eine Nachwahl nach denselben 
Vorschriften wie die erste statt. 
Ws 18. 
Die Gemeinden tragen die Kosten der Wahl. Sie stellen insbesondere auch 
die Wahlräume und Wahlurnen zur Verfügung. 
519. 
1. Diese Verordnung ist sofort wirksam und hat Gesetzeskraft. 
2. Soweit ihr Vorschriften des bisher geltenden Rechis entgegenstehen, sind 
biese aufgehoben. 
Greiz, den 20. Dezember 1918. 
Landesregierung Neuß ält. Linie. 
W. Oberländer. A. Drechsler. 
 
	        
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