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35. Verordnung mit Gesetzeskraft,
betr. die Schulaufsicht und die Vertretung der Schulgemeinden.
81.
Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht in allen Volks- und Fortbil-
dungsschulen wird vom 1. Januar 1919 ab einem Bezirksschulinspektor übertragen.
Mit diesem Zeitpunkt fällt die Lokalschulinspektion der Geistlichen in den
Städten und auf dem Lande, die Inspektion des Seminardirektors für die Fort-
bildungsschulen und die Stellung des Landesschulinspektors und des Ephorus
(Superintendenten) als Schulaufsichtsbehörde weg. Die von diesen geführten Akten
sind dem Bezirksschulinspektor in unversehrtem und geordnetem Zustand zu übergeben.
Alle den bisherigen Aufsichtspersonen zustehenden Amtsbefugnisse gehen auf
den Sezikeschulinspellr über.
8 2.
Mit dem 31. Dezember 1918 scheidet aus dem Schulvorstand der ländlichen
Schulgemeinden der bisherige Lokalschulinspektor aus. Die verbleibenden Mitglieder
bilden bis auf weiteres den Schulvorstand und wählen sich aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden. Dies kann auch der im Schulvorstand sitzende Lehrer sein, der künf-
tig in allen Fällen stimmberechtigt ist.
Die Stadtschulverwaltung in Zeuleuroda wird alsbald durch einen Schul-
ausschuß ersetzt. Diesem gehören entsprechend den bisherigen Schulvertretungen
vorläufig an:
der 1. Bürgermeister,
der 2. Bürgermeister,
3 E— Geneinderat zu wählende Mitglieder des Gemeinderats,
Schull
Das Nähere regelt u Schineigen. setot durch eine Geschäftsordnung.
Die Gemeindevorstände von Greiz n Zeulenroda • ihre Ortssatzungen
über die Verwaltung der höheren Schulen dem Geiste der vorstehenden Bestim-
mungen entsprechend alsbald abzuändern.
5.
Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanordnungen bleiben in Kraft,
soweit sie nicht den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 widersprechen.
Greiz, den 20. Dezember 1918.
Landegregserung Neuß ilt. uite.
. Oberländer. cchsler.