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stalten aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen
und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Bahnhofswirtschaften mit der Her-
stellung von Bäcker= und Konditorwaren beschästigt werden.
82.
Ueber die im § 1 festgesetzte Dauer dürsen Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge
und sonstige Arbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verhütung des Ver-
derbens von Rohstossen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich
sind, sofern diese Arbeiten nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vorgenommen
oder beendet werden können.
83.
In allen gewerblichen Bäckereien und Konditoreien müssen an den Werk-
tagen alle Arbeiten mindestens von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens vollständig
ruhen.
In der gleichen Zeit müssen in Gast= und Schankwirtschaften, Speiseanstalten
aller Art (Pensionen, Heilanstalten, Fabrikkantinen), Warenhäusern, Mühlen und
anderen gewerblichen Betrieben alle Arbeiten und Vorarbeiten ruhen, die zum Her-
stellen von Bäcker= oder Konditorwaren dienen; dies gilt auch für Bahnhofswirt-
schaften.
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Die Vorschriften des § 3 finden auch auf die Anlagen zum Herstellen von
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebeuchen, Waffeln oder Matze Anwendung.
6.
Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden können auf Antrag
für ihren Bezirk oder für Teile desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage
der achtstündigen Betriebsruhe um höchstens eine Stunde genehmigen.
66.
An Sonn= und Festtagen — 3 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung — darf
in gewerblichen Bäckereien und Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen
nach 6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn= oder Fest-
tagen nur am zweiten Tage nach 6 Uhr abends — während einer Stunde Arbeiten
vorgenommen werden, die zur Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebs am fol-
genden Werktag notwendig sind.
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten, die in den Betrieben
des 8 3 Abs. 2 zum Herstellen von Bäcker= oder Konditorwaren dienen.
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn= oder Festtagen gilt der
dritte Tag als Werktag.
Die Landeszentralbehörden können für das Staatsgebiet oder für einzelne
Bezirke gestatten, daß an den Sonn= und Festtagen während höchstens drei Stunden
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.