Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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37. Gemeinschaftsnotgesetz 
vom 21. Dezember 1918, 
betr. den Zusammenschluß der beiden Freistaaten Reuß 
auf dem Gebiete der Gesetgebung, Verwaltung und Rechtspflege. 
Zum Zwecke der Durchführung des von den beiderseitigen Landes-, Arbeiter- 
und Soldatenräten einstimmig genehmigten Zusammenschlusses der beiden Freistaaten 
Neuß auf dem Gebiete der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege wird fol- 
geudes Gemeinschaftsnotgesetz gleichlautend für beide Freistaaten erlassen. 
Abschnitt l. 
1. Ein gemeinkaner. Arbeiter= und Soldatenrat als Träger der höchsten 
Gewalt wird eingerichtet. Er besteht aus 24 Mitgliedern, von welchen je durch 
den zuständigen Arbeiter= und Soldatenrat 10 aus Reuß d. L, 14 aus rrm L. 
hewählt werden. Dieser gemeinsame Rat tagt abwechselnd in Greiz und Gera 
Die Mitglieder erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Festsetzung des 
gemeinsamen Rats. 
2. Als Vollzugsausschuß wird ein gemeinsamer Staatsrat für beide Staa- 
ten eingesetzt. Er besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, nämlich aus höchstens 7 
Mitgliedern als Minister ohne Portefenille (3 aus Reuß ä. L., 4 aus Reuß i. L, 
ferner aus dem ersten Mitglied und dem zweiten Mitglied der gemeinsamen Lan- 
desregierung als Arbeitsminister. 
Die Mitglieder des Staatsrates erhalten, soweit sie nicht als Staats= oder 
Kommunalbeamte angestellt sind, eine vom gemeinsamen Arbeiter= und Soldatenrat 
festzusetzende monatliche Aufwandsentschädigung, sowie bei Reisen Tagegelder und 
Reisekosten nach näherer Festsetzung. 
3. Es wird eine gemeinsame Landesregierung mit dem Sit in Gera ge- 
bildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern, sowie den erforderlichen vortragenden 
Räten, Hilfsarbeitern und Beamten. Das erste Mitglied wird vom Arbeiter= und 
Soldatenrat Gera, das zweite vom Arbeiter= und Soldatenrat Greiz ernannt. 
4. Die gemeinsame Landesregierung der beiden Freistaaten Reuß zerfällt 
in folgende Abteilungen. 
I. Gemeinsames: 
a) Neußeres (Sitz Gera). 
b) Justiz (Sitz Greiz) unter Leitung des zweiten Mitgliedes. 
c) Inneres (Bearbeitung der * Verordnungen, Allgemeine 
Dienstweisungen) (Sit 
d) Schulsachen (für 4 .¾7 und höhere Schulen), (Sitz Gera.)
	        
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