Gesetzsammlung
Reuß älterer Linie.
14.
(Ausgegeben am 31. Dezember 1918.)
38. Verordnung
— Wiehseuchenpolizeiliche Anordnung —
vom 24. Dezember 1918.
Zum Schugze gegen die Gefahr der Einschleppung von Viehseuchen durch
Einhufer oder Klauenvich aus den Beständen der Heeresverwaltung wird auf Grund
der §§ 19, 20 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. ö19 und des 8 2 der zur Ausführung dieses Gesebes ergangenen Regierungs-
Verordnung vom 29. April 1912 (Gesetzsammlung S. 55) hiermit folgendes bis
auf weiteres angeordnet:
A. Einhufer.
1. Wer aus den Beständen der Heeresverwaltung unmittelbar oder mittel-
bar Einhufer (Pserde, Esel. Maultiere und Maulesel) erwirbt, bei deren Abgabe
auf das Vorhandensein einer Seuche, eines Seuchenverdachtes oder des Ansteckungs-
verdachtes einer solchen aufmerksam gemacht wird, hat dem Gemeindevorstand des
Bestimmungsortes derselben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden,
unter Angabe der Zahl der erworbenen Tiere, der Seuche, des Seuchen= oder An-
steckungsverdachtes Anzeige zu erstakten.
2. Die als seuchenkrank oder seuchenverdächtig erworbenen Einhufer sind
bis zur Untersuchung durch den zuständigen beamteten Tierarzt derart abzusondern,
daß sie die ihnen bestimmten Räumlichkeiten nicht verlassen können und außer aller
Berührung und Gemeinschaft mit anderen Tieren bleiben.
Die als austektungsberdöchtig erworbenen Einhufer dürfen bis zur Be-
seitigung des Verdachtes, die durch den zuständigen beamteten Tierarzt festzustellen
ist, weder mit gesunden, für die Seuche empfänglichen Tieren in Berührung kommen,
noch ohne Genehmigung des Gemeindevorstands abgegeben werden. Die Genehmi-
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