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Landesregierung zugelassen werden, wenn ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat
nicht arbeitsfähig sein sollte.
6 3.
Bei Feststellung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung
der nach Artikel 119 der Gemeindeordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die
wrransernuigueen welche infolge des gegenwärtigen Kriegszustands zum Dienst
im Heere oder in der Marine einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb
verhindert sind, nicht mitzuzählen.
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der
Bestand der Gemeinderatsmitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhnlich
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert.
4
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die in den Jahren
1918 oder 1919 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1919 verlängert.
Durch die Verlängerung werden für die Gemeindevorstände weitergehende Ansprüche,
als ihnen bisher aus dem Dienstverhältnis zustanden, nct begründet.
Gegeben Schloß ÖOsterstein, den 27. April 1918
(Siegel.) (gez.) Heinrich X#Vu.
(gaez.) v. Meding.
7. Gesetz
über die Ermächtigung der Fürstlichen Landesregierung zur
Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter
der Hundelskammer.
Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinelem XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir DHeinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zucreis, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
c
Regent des Fürstentums Reuß Äelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: