Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Landesregierung zugelassen werden, wenn ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat 
nicht arbeitsfähig sein sollte. 
6 3. 
Bei Feststellung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung 
der nach Artikel 119 der Gemeindeordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die 
wrransernuigueen welche infolge des gegenwärtigen Kriegszustands zum Dienst 
im Heere oder in der Marine einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb 
verhindert sind, nicht mitzuzählen. 
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für 
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der 
Bestand der Gemeinderatsmitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhnlich 
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert. 
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Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die in den Jahren 
1918 oder 1919 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1919 verlängert. 
Durch die Verlängerung werden für die Gemeindevorstände weitergehende Ansprüche, 
als ihnen bisher aus dem Dienstverhältnis zustanden, nct begründet. 
Gegeben Schloß ÖOsterstein, den 27. April 1918 
(Siegel.) (gez.) Heinrich X#Vu. 
(gaez.) v. Meding. 
7. Gesetz 
über die Ermächtigung der Fürstlichen Landesregierung zur 
Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter 
der Hundelskammer. 
Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinelem XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir DHeinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zucreis, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
c 
Regent des Fürstentums Reuß Äelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
	        
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