Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Fürstliche Landeeregierung kann bestimmen, daß bei Berechnung der im 
§ 5 des Gesetzes, die Errichtung einer Handelskammer betresfend vom 18. Februar 
1874 (Gesetzsammlung Seite 24), festgesetzten Amtedauer der Mitglieder der 
Handelskammer und ihrer Stellvertreter die Kalenderjahre 1916 und 1917 oder 
ein Teil dieser Zeit nicht anzurechnen sind. 
Gegeben Schloß Österstein, den 29. April 1918. 
e (gez.) Heinrich XXV. 
(agez) v. Meding. 
8. Gesetz 
vom 15. Mai 1918 
zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 21.Dezember 1911. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß älterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
. ! 
c. rc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Die Bestimmung des §8 19 Absotz 4 des Einkommensteuergesetzes vom 
21. Dezember 1911 (Gesetzsammlung Seite 7 1) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
ür unverheiratete, verwitwete, geschiedene oder dauernd vom Ehegatten 
getrennt lebende Steuerpflichtige erhöhen sich die Sätze des Steuertariss 
in den Skufen von mehr als 4500 4/( bis 8000 um 58 
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