Fürstliche Landeeregierung kann bestimmen, daß bei Berechnung der im
§ 5 des Gesetzes, die Errichtung einer Handelskammer betresfend vom 18. Februar
1874 (Gesetzsammlung Seite 24), festgesetzten Amtedauer der Mitglieder der
Handelskammer und ihrer Stellvertreter die Kalenderjahre 1916 und 1917 oder
ein Teil dieser Zeit nicht anzurechnen sind.
Gegeben Schloß Österstein, den 29. April 1918.
e (gez.) Heinrich XXV.
(agez) v. Meding.
8. Gesetz
vom 15. Mai 1918
zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 21.Dezember 1911.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß älterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
. !
c. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Die Bestimmung des §8 19 Absotz 4 des Einkommensteuergesetzes vom
21. Dezember 1911 (Gesetzsammlung Seite 7 1) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
ür unverheiratete, verwitwete, geschiedene oder dauernd vom Ehegatten
getrennt lebende Steuerpflichtige erhöhen sich die Sätze des Steuertariss
in den Skufen von mehr als 4500 4/( bis 8000 um 58
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