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aussetzungen dazu vorhanden sind (§§ 6 und 18), sind stimmberechtigt (8 6) und
als Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes wählbar (§ 18), jedoch mit Ausnahme
der unwiderruflich angestellten Geistlichen unbeschadet des Stimmrechts derselben
imn Kirchgemeindevorstande.“
III.
5 8 erhält folgende Fassung:
„Die stimmberechtigten Mitglieder der Lirchgemeinde haben die Mitglieder
des Kirchgemeindevorstandes zu wählen (vergl 8 17).=
Der Eizu des § 13, einschließlich der Ziffern 1 und 2 erhält fol-
gende Fassun
„Der Kirchgemeindevorstand besteht aus
1. dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte und den sonstigen
unwiderruflich angestellten Geistlichen der Kirchgemeinde,
2. den von den stimmberechtigten Kirchgemeindemitgliedern nach der
Vorschrift des § 17 gewähllen Mitgliedern.
Die Zahl derselben wird für jede Kirchgemeinde nach Anhörung
Ephorats von Unserem Konsistorium festgesetzt. Sie darf in den ländlichen huc
gemeinden nicht weniger als 3 und nicht mehr als 12 betragen. Für die Kirch-
gemeinde Greiz sind 20 Mitglieder von den Kirchgemeindemitgliedern zu wählen,
davon je eines von den in Gommla und den in Kurtschau wohnenden Mitgliedern,
für die Kirchgemeinde Zeulenroda 15 Mitglieder.“
V.
13 erhält folgenden Zusatz:
„Zisser 7 findet auf den Kirchgemeindevorstand Greiz nicht Anwendung.
VI.
5 14 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Voraussetzung für die persönliche Teilnahme an den Funktionen des Kirch-
gemeindevorstandes ist außer der Zugehörigkeit der betrefenden Personen zur evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche der Besitz der für die Wählbarkeit zum Kirchge-
riewien mibli erforderlichen Eigenschaften (8 18).
er Pfarrer bezw. die übrigen unwiderruflich angestellten Geistlichen be-
sihen S#de durch ihr Amt die Geeignetheit zum Vorsitzenden bezw. zum Mitglied
des Kirchgemeindevorstandes.“
VII.
5* 15 wird hinter den Worten: „so bestimmt“ eingeschaltet: „soweit
nicht vedii anderes bestimmt ist.“