Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Die Worte am Ende desselben §: „und außerdem: wieviel Vertrauens- 
männer aus jeder Ortsgemeinde zu wählen sind“ werden gestrichen. 
VIII. 
An Stelle des Absatz 1 und 2 in 9 17 tritt folgende Vestimmung: 
ie Wahl der Kirchgemeindevorstandsmitglieder erfolgt durch die stimm- 
berechtigten Kirchgemeindeglieder nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der von 
Unserem Konsistorium zu erlassenden Wahlordnung.“ 
Die Absätze 4 und 5 des § 17 werden gestrichen. 
IX. 
Der Eingang des § 18 erhält folgende Fassung: 
.Wählbar zu Kirchgemeindevorstandsmitgliedern sind usw.“ 
X. 
Der Eingang des § 19 erhält folgende Fassiung: 
„Vor der Wahl der Kirchgemeindevorstandemitglieder ist usw.“ 
XI. 
Wheb 3 und 4 des § 24 erhalten folgende Fassung: 
n Stelle der ausscheidenden Mitglieder ist die gleiche Zahl neu zu 
wählen. Ausscheidenden können wiedergewählt werden. 
XlI. 
In § 25 Absatz 1, sowie in § 26 Absatz 1 und 2 wird das Wort: 
„bestimmten“ jedesmal ersetzt durch das Wort „gewählten.“ 
Im Absaß 1 des § 26 werden die Worte „zum Vertrauensmonn“ gestrichen. 
Absatz 7 des § 26 erhält folgende Fassung: 
„An Stelle des Entlassenen wählt der Kirchgemeindevorstand für den Rest 
der Dienstzeit des ersteren ein anderes aus der Zahl der nach § 18 wählbaren 
Kirchgemeindeglieder, wo tunlich aus der Ortsgemeinde, welcher das entlassene Mit- 
glied angehörte.“ 
XIII. 
u Eingang des § 28 fallen die Worte „unbeschadet des bezüglichen 
Oberaus die und Verfügungsrechts Unseres Konsistoriums sowie“ fort. 
Im Eingang des § 29 fallen die Worte „unbeschadet der Unserem Kon- 
sistorium zustehenden bezüglichen Aussichts= und Verfügungsrechte- fort. 
In s 38 erhält der Eingang folgende abgeänderte Fassung: 
„Die Beschlüsse und Erklärungen eines Kirchgemeindevorstandes bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit an sich und dritten Personen gegenüber der Genehmigung 
Unseres Konsistoriums, wenn dieselben betreffen:
	        
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