86.
Die Mitglieder des Landeskirchenvorstandes werden immer auf 6 Jahre
berufen oder gewählt.
Gewählt werden können aus jedem Wahlbezirk nur solche Mitglieder, die
in demselben ihren Wohnsitz haben.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen oder gewählt, der für
den Fall der Behinderung oder des Wegfalls des Mitgliedes eintritt. Diese Stell-
vertreter werden gleichzeitig mit den Mitgliedern (vgl. 8 4) in einem 2. Wahlgange
gewählt. Uber die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Fürstliche Konsistorium.
Die Wahl für den Landeskirchenvorstand kann abgelehnt werden von den-
jenigen, die unmittelbar vorher dem Landeskirchenvorstand angehörten, die über 60
Jahre alt sind, die erhebliche Entschuldigungsgründe haben, worüber das Fürstliche
Konsistorium entscheidet.
Wenn eine Wahl für ungültig erklärt oder eine Ablehnung der Wahl als
berechtigt anerkannt wird, tritt der gewählte Stelluertreter als Mitglied in den
Landeskirchenvorstand ein. Darüber, ob in einer Nachwahl ein Stellvertreter für
ihn zu bestellen ist, befindet das Fürstliche Konsistorium.
66.
Die Wahl erfolgt durch schriftliche, geheime aber persönliche Stimmgebung
Ueber Verlauf und Erfolg der Abstimmung ist sofort in der Sitzung bes
Kirchengemeindevorstandes ein Protokoll aufzunehmen, zu vollziehen und mit allen
abgegebenen Stimmzetteln an das Fürstliche Ephorat einzureichen.
Bei Feststellung des Ergebnisses an der Ephoralstelle entscheidet die einfache
Mehrheit der von sämtlichen Kirchengemeindevorständen des Wahlbezirks abgegebenen
Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los.
87.
Das Amt der Mitglieder des Landeskirchenvorstandes ist ein Ehrenamt,
doch werden denselben angemessene Tage= und Reisegelder gewährt.
868.
Die Mitglieder des Landeskirchenvorstandes geben beim Eintritl in die
Körperschaft folgende feierliche Versicherung ab: Ich gelobe vor Gott, daß ich als
Mitglied des Landeskirchenvorstandes mit Sorhsall uns Treuc die Wohlfahrt der
Landeskirche wahren und fördern will, nach der Norm des Wortes Gottes und
des Bekenninisses der evangelisch- lutherischen wühe im Geiste dessen, der ihr Haupt
ist, Christus.
89.
Der Landeskirchenvorstand hat den Beruf, über die ihm zugewiesenen An-
gelegenheiten der Verwaltung der evangelisch-lutherischen Landeskirche zu dem Ende