Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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zu beraten, daß die Kirche gebaut und in der Erfüllung ihrer religiösen und sitt- 
lichen Aufgaben gefördert werde. 
Sein Wirkungskreis ist folgender: 
1. Das Fürstliche Konsistorium wird den Landeskirchenvorstand vor Ein- 
bringung von Gesetzen und Erlaß von Landesherrlichen Verordnungen und allge- 
meinen Verfügungen, die Verfassung, Kultus und Abänderung allgemeiner kirchlicher 
Ordnungen angehen, gutachtlich hören. 
2. Es wird den Landeskirchenvorstand an der Aussicht über Lehre, Kultus 
und Leben bei den Dienern und Gliedern der Landeskirche beteiligen, indem es 
aller 6 Jahre dem neu zusammengesetzten Landeskirchenvorstond einen Bericht über 
den Zustand der Landeskirche zur Erklärung zugehen läßt. Zur Aeußerung über 
den Zustand der Landeskirche ist der Landeskirchenvorstand seinerseits auch bei anderen 
Gelegenheiten berechtigt. 
3. Es wird den Landeskirchenvorstand bei Bearbeitung neuer Agenden, Ge- 
sangbücher und Religionslehrbücher hören. 
4. Es wird ihm Kenntnis geben von der Verwaltung der allgemeinen landes- 
kirchlichen Kassen und ihn über Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender 
Kollekten sowie über die Umpfarrung von Ortschaften und die Abänderung von 
Kirchspielen und Diözesen hören. 
5. Ob und welche weiteren kirchlichen Verwaltungsangelegenheiten z. B. hin- 
sichtlich der Finanzen dem Landeskirchenvorstand zur gutachtlichen Aeußerung vor- 
zulegen sind, entscheidet das Fürstliche Konsistorium. 
6. Dasselbe wird sich bei der Förderung der freien christlichen Liebestätig- 
keit in der Landeskirche der Hilfe des Landeskirchenvorstandes bedienen. Das Be- 
kenntnis der Landeskirche und die Rechte des Inhabers der Kirchengewalt bilden 
keinen Gegenstand für die Beratungen des Landeskirchenvorstandes. Nach außen 
wird die Landeskirche nur durch Fürstliches Konsistorium als Organ des Inhabers 
der Kirchengewalt vertreten. 
810. 
Die Einberufung des Landeskirchenvorstandes erfolgt durch Fürstliches 
Konsistorium. 
Die am Erscheinen verhinderten Mitglieder haben hiervon so zeitig Anzeige 
zu machen, daß ihre Stellvertreter einberufen werden können. Die Sitzungen finden 
unter dem Vorsitz des Konsistorialpräsidenten und in Gegenwart der geistlichen 
Mitglieder des Fürstlichen Konsistoriums statt. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Doch sind die weltlichen Mitglieder 
des Fürstlichen Konsistoriums zur Teilnahme an den Sigzungen berechtigt.
	        
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