Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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des Geburtsscheins nichts geändert, soweit der Geburtsschein nicht für den Verkehr 
mit Behörden gemäß Ziffer 3 künftig an Stelle der abgekürzten oder vollständigen 
Geburtsurkunde zu treten hat. 
6. Der Geburtsschein ist überall da kostenfrei auszustellen, wo auch die 
Geburtsurkunde — die vollständige oder abgekürzte — kostenfrei auszustellen 
wäre. In allen kostenpflichtigen Fällen beträgt die Gebühr für eine Ausstellung 
50 Pfg. An der Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit der vollständigen oder ab- 
gekürzten Geburtsurkunden ändert sich durch die Einführung der „Geburts- 
scheine“ nichts. 
7. Die Nachforderung einer Geburksurkunde, einer vollständigen oder ab- 
gekürzten, ist durch die Ausstellung eines Geburtsscheins nicht beschränkt; eine Rück- 
zahlung oder Anrechnung der Gebühr für den Geburtsschein ist aber in allen 
Fällen ausgeschlossen, wo der Geburtsschein ausdrücklich verlangt oder seine Aus- 
stellung durch behördliche Anordnung zugelassen oder vorgeschrieben war. 
Greiz, den 16. August 1918. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
6n Fnann.