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des Geburtsscheins nichts geändert, soweit der Geburtsschein nicht für den Verkehr
mit Behörden gemäß Ziffer 3 künftig an Stelle der abgekürzten oder vollständigen
Geburtsurkunde zu treten hat.
6. Der Geburtsschein ist überall da kostenfrei auszustellen, wo auch die
Geburtsurkunde — die vollständige oder abgekürzte — kostenfrei auszustellen
wäre. In allen kostenpflichtigen Fällen beträgt die Gebühr für eine Ausstellung
50 Pfg. An der Kostenpflichtigkeit oder Kostenfreiheit der vollständigen oder ab-
gekürzten Geburtsurkunden ändert sich durch die Einführung der „Geburts-
scheine“ nichts.
7. Die Nachforderung einer Geburksurkunde, einer vollständigen oder ab-
gekürzten, ist durch die Ausstellung eines Geburtsscheins nicht beschränkt; eine Rück-
zahlung oder Anrechnung der Gebühr für den Geburtsschein ist aber in allen
Fällen ausgeschlossen, wo der Geburtsschein ausdrücklich verlangt oder seine Aus-
stellung durch behördliche Anordnung zugelassen oder vorgeschrieben war.
Greiz, den 16. August 1918.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
6n Fnann.