Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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zur Predigt dem Prüfling zu, der für die Abfassung beider Arbeiten acht Wochen 
Zeit hat. 
Die wisseuschaftliche Arbeit soll 50 in halber Breite beschriebene Folioseiten 
nicht überschreiten. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind auf halbgebrochenen Foliobogen in leserlicher 
Reinschrift mit Seitenzahlen versehen einzureichen. 
ß 22. 
Nachdem die wissenschaftliche Arbeit und die Predigt von den Mitgliedern 
der Prüfungskommission schriftlich begutachtet und für annehmbar erachtet worden 
sind (§ 10), wird der Prüfsling von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur 
Bearbeilung der Klausuraufgaben, sowie zur mündlichen, wissenschaftlichen und prak- 
tischen Prüfung geladen. 
6 2V3. 
Schriftliche Klausurarbeiten unter Anssicht sind zwei je in vier Stunden an 
zwei verschiedenen Tagen zu fertigen. 
Die Aufgaben sind der exegetischen, historischen oder systematischen Theologie 
zu entnehmen. 
Die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten betrifft das Halten der 
Predigt und einer Kalechese und die Abhaltung des liturgischen Teils eines Gottes- 
dienstes vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission. 
Für die Katechese empfängt der Prüfling die Aufgabe mindestens einen 
Tag vorher und hat sie unter Vorlegung eines schriftlich ausgeführten Entwurfes 
für den Gedankengang mit den dafür bestimmten Kindern insoweit abzuhalten, als 
dies zur Beurteilung seiner katechetischen Fertigkeit nötig ist. 
BP 
Die mündliche wissenschaftliche Prüfung erstreckt sich auf: 
1. Eacse des Alten Testaments, alttestamentliche Einleitung und Theo- 
2. Ebner. des Neuen Testaments, neutestamentliche Einleikung und 
heologie; 
3. Kirchengeschichte Dogmengeschichte und Symbolik; 
4. Dogmatik und Elhik mit Berücksichtizung der Geschichte der Philosophie; 
5. Praktische Theologie mit Berücksichtigung der Pädagogik. 
g 26. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erlangt damit die Kandidalur der Theo- 
logie und den Anspruch auf Zulassung zur Wahlfähigkeisprüfung. Er kann im 
kirchlichen Dienste aushilfoweise beschäftigt werden und ebenso bei der Erteilung
	        
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