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von Unterricht an den öffeutlichen Volksschulen und von Privakunterricht im Fürsten-
lume.
Auf Grund des Prüfengezeumie *½ wird der Geprüfte in die bei der obersten
Kirchenbehörde geführte Liste der Kandidaten der Theologie eingetragen, in die auch
so lche Kandidaten, die die erste Prüfung auswärts bestanden haben und zum Dienste
in der Landeskirche zugelassen sind, eingetragen werden können.
Vom Eintrage in die Liste ab und so lange dieser Eintrag nicht auf An-
trag oder von Amts wegen wieder gelöscht ist, steht der Kandidat unter der Ober-
aufsicht und Disziplinargewalt der obersten Kirchenbehörde, deren Anordnungen er
allenthalben nachzukommen hat.
Zugleich mit der Bescheinigung über den Eintrag in die Liste wird dem
Kandidaten ein Exemplar dieser Ordnung unter Hinweis auf die darin für die
Kandidalen der Theologie getroffenen Bestimmungen zugefertigt.
Bei groben Pflichtverlebungen kann die oberste Kichenbehür die Löschung
des eingetrasene Kandidaten in der Liste verfügen. Mit der Löschung geht der
Anspruch auf Zulassung zur Wahlsähigkeitsprüsung und die Berechtigung zur aus-
hilfsweisen Beschäftigung im Kirchen= und Schuldienste des Fürstentums wieder
verloren.
Kap. III.
Die Vorbereitung der Randidaten zum geistlichen Amte.
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Der Kandidat muß, bevor er zur Geiten thevlogischen Prüsung zugelass en
werden kann, mindestens zwei Jahre lang vom Tage seiner Eintragung in die
Kandidatenliste ab nach Maßgabe der nachseehenden Vorschriften sich zum geistlichen
Amte weiter vorbereitet haben.
Während der Inrtereilungeteis l der Kandidat durch tiefer gehendes
wissenschaftliches Studium sich fortzubilden und durch praktische Ausbildung ver-
bunden mit ernster Pflege des inneren Lebens und eincm des angehenden Geist-
lichen würdigen Wandel für den Beruf eines Dieners der Kirche sich tüchtig zu
machen.
Der Kandidat ist verpflichtet, st. 2 nach Ablauf von vier Wochen nach
bestandener erster Prüfung unter Vorlegung seines Prüfungszeugnisses bei dem
Superintendenten seines jeweiligen Wohnortes persönlich sich zu melden, sich dessen
dienstlicher Aufsicht zu unterstellen, auch allen von diesem oder durch seine Ver-
mitlelung von der obersten Kirchenbehörde zu treffenden Anordnungen, insbesondere
solchen, die sich auf seinc Vorbereitung beziehen, Folge zu leisten.