Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Kap. IV. 
Die zweite tbeslogische Prüfung. 
839. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei der obersten Kirchenbehörde 
in der Regel bis zum 30. April desjenigen Jahres einzureichen, in welchem der 
Gesuchsteller die Prüfung ablegen will. 
640. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizusügen: 
I. eine Darstellung des Lebens= und Bildungsganges des Kandidaten in 
der Zeit seit der ersten theologischen Prüfung unter besonderer Be- 
ziehung auf die Vorbereilung für das geistliche Amt. 
Dem Kandidaten ist gestattet, hierbei auf die dem Superinten= 
denten horbegenden halbjährlichen Uebersichten über seine Tätigkeit 
zu verweisen 
die Zeugus der Personen, die gemäß der §§ 30—38 dem Kandi- 
daten seine Fortbildung. bwe Ausbildung und Wandel zu 
bezengen in der Lage 
l der Nachweis, daß der Ranien seiner Militärdienstzeit ghenũgt hat 
oder aber vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit ist 
4. von Gesuchstellern, die auswärts die erste Prüfung bestanden und den 
Vorbereitungsdienst zurückgelegt haben, je ein Zeugnis über ihre Staats- 
angehörigkeit bezw. über die Zulassung zum Dienste in der Landes- 
kirche und die bestandene erste Prüfung, sowie Zeugnisse über die ver- 
brachic Vorbereitungszeit. 
rl 
—i— 
841. 
Aus Anlaß des Zulassungsgesuches sind zunächst von der obersten Kirchen- 
behörde die nach den §§ 30 und 31 zuständigen Superintendenten zur Berichter- 
stattung auszusordern. 
642. 
Die Zurückweisung des Zulassungsgesuchs hat zu erfolgen, wenn der Gesuch- 
steller der Vorbereitung auf das geistliche Amt sich nicht in hvorschristonääiger Dauer 
8 — oder nicht nach Maßgabe der in den 88 29 fl. gegebenen besonderen 
Vorschriften unterzogen hat oder wenn er zu Ablegung der zweiten Prüfung und 
für das geistliche Amt nicht als genügend vorbereitet zu erachten ist oder wenn lein 
Wandel erheblichen Ausstellungen unterliegt.
	        
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