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z 43.
Die Zurückweisung des Gesuchs kann aus dem Grunde erfolgen, weil zwischen
der ersten theologischen Prüfung und der Einreichung des Zulassungsgesuchs ein
Zeitraum von mehr als 4 Jahren liegt oder weil der Gesuchsteller die Staatsan-
gehörigkeit nicht besitzt und zum Dienste in der Landeskirche nicht zugelassen ist.
8 44.
Nach Prüfung des Zulassungsgesuches verfügt die oberste Kirchenbehörde
entweder die Zurückweisung des Gesuchstellers unter kurzer Angabe der Gründe oder
seine Zulassung zur Prüfung.
*.
Die Prüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Prüfling die wissenschaft-
liche Bildung, die die erste Prüfung fordert, bewahrt hat, in seinem theologischen
Urteil reifer und selbständiger geworden ist, insbesondere aber die Befähigung für
den praktischen Kirchendienst erlangt hat. Bei solchen Prüflingen, die die erste
Prüfung auswärts abgelegt haben, soll auch ihr Bekenntnisstandpunkt durch vie
zweite Prüfung festgelegt werden.
§ 4.
Die Prüsung umfaßt:
die schriftlichen und häuslichen beiten. und zwar eine wissen-
schaftliche Arbeit und cine Predi
die schriftlichen Klansuren,
die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten,
die mündliche wissenschaftliche Prüfung.
847.
Auf die Bearbeitung der schriftlichen häuslichen Arbeiten und die Zulassung
zur Fortsetzung der Prüsung finden die Vorschriften der 88 21 und 22 Anwendung.
46.
Die schriftlichen Klausurarbeiten sind unter Aufsicht in je 4 Stunden an
zwei verschiedenen Tagen zu fertigen und gelten der Ausarbeitung einer Rede, wie
sie im praktischen Kirchendienste zu halten ist, und der Beantwortung von Fragen
aus dem Gebiete der Verwaltung eines Pfarramts.
8 49.
Die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten betrifft die Abhaltung
eines öffentlichen Gemeindegottesdienstes und einer Katechese vor mindestens 2 Mit-
gliedern der Prüfungskommission.
Im Gottesdienstc hat der Prüfling die bearbeitete Predigt zu halten und
den liturgischen Teil des Gottesdienstes zu verwalten.