Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

4.4 
Für die Kalechese empfängt der Prüfling die Aufgabe mindestens einen 
Tag vorher und hat sie unter Vorlegung eines schriftlich ausgeführten Entwurfs 
für den Gedankengang mit den dafür bestimmten Kindern insoweit abzuhalten, als 
dies zur Beurteilung seiner ** Friet nötig ist. 
Die mündliche, wissenschaftliche Pacnn erstreckt sich auf die in 8 25 ge- 
nannten Fächer, wobei die Exegese unter den Gesichtspunkt ihrer praktischen Ver- 
wertung, die historische und systematische Theologie unter den Gesichtspunkt der Ver- 
wendung zur Beurteilung der religiösen und kirchlichen Strömungen der Gegen- 
wart und zum Maßstabe für das kirchliche Handeln zu stellen sind; bei der prak- 
tischen Theologie ist dic Pädagogik mit zu berücksichtigen, ebenso aber auch das 
Kirchenrecht nach seinen Hauptgrundsätzen und die wichtigsten für die Landeskirche 
des Fürstentums geltenden Bestimmungen, sowie die Lehre vom Volksschulwesen und 
die Hauptsätze der Volksschulgesetzgebung des Fürstentums. 
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Mit der Aushändigung des Prüfungazeugnisf es erlangt der Geprüfte die 
Kandidatur des Predigtamtes und das Recht, sich um ein Pfarramt der Landes- 
kirche zu bewerben. 
Die § 27 gegebenen Vorschriften finden auch auf die Kandidaten des 
FIrigtames W Anwendung. 
Greiz, den 5. September 1918. 
Fürstlich Reuß Plauisches Konsistorium. 
Dr. Hanitsch.
	        
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