Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W# 7.
(Ausgegeben am 15. Oktober 1918.)
20. Regierungs-Verordnung
vom 2. Oktober 1918,
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird,
um die Vorcchssteur zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 9. prit 1874
(R.-G.-Bl. S. 31 ff.) mit den Bundesratsbeschlüssen vom 22. März 1917 in Ein-
klang zu bringen, unter Abänderung der Regierungs-Verordnung voSnr Juni 1902
(Gesetzsammlung S. 15 ff.) und der Regierungs-Verordnung vom 19. Juni 1905
(Gesetzsammlung S. 34), die anderweite Ausführung des Reichs-Impfgesetzes be-
treffend, verordnet was folgt:
I.
In den Paragraphen 4, 6, 12, 17 und 20 wird das Wort „Formular“
durch „Vordruck“ ersetzt.
II.
Die Paragraphen 5 Ziffer 43, 8, 13, 18, 24, die Anlagen A, B zu § 7
der genonnten Verordnung, die Anlage C zu 8 19, sowie die Vordrucke erhalten
folgende Fassung:
5 5 Ziffer 4a:
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers, darf
nicht stattfinden. Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich deshalb nach der
Größe der Impfräume zu richten. Falls mehrere Impftermine an einem Tage an-
gesect sind, sollen sie nicht zu rasch aufeinander solgen. Zwischen den Impfterminen
ist der Impfraum gehörig zu lüften.